Sylvie Thonak "Ecclesiola extra ecclesiam" (aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft: Nov 2015)
Zur Zukunft der evangelischen Militärseelsorge - Ecclesiola extra ecclesiam?
Militärgeistliche stehen in einem merkwürdigen Zwitterverhältnis zwischen ihrem kirchlichen Seelsorgeauftrag und dem hierarchischen Gefüge der Bundeswehr. Sylvie Thonak widmet sich den schwierigen, in sich nicht widerspruchsfreien Rahmenbedingungen der Militärseelsorge und will versuchen, Lösungswege aufzuzeigen, damit die Militärseelsorge nicht eine ecclesiola extra ecclesiam wird.
Militärgeistliche sind im hierarchischen Gefüge der Bundeswehr ein Fremdkörper. In ihren Predigten sind sie theoretisch frei und nur ihrem Gewissen sowie dem Bekenntnis der entsendenden Landeskirche verpflichtet. Anders als Truppenpsycholog(inn)en, gewählte soldatische Vertrauenspersonen oder militärische Vorgesetzte müssen sie von Soldat(inn)en anvertraute Geheimnisse für sich behalten, denn Seelsorgegespräche unterliegen dem Beichtgeheimnis. Wie ich von Soldaten gehört habe, sind Militärgeistliche als unabhängige Gesprächspartner wichtig.
Andererseits: Militärgeistliche können aus Sicht der Hierarchie als Strukturproblem empfunden werden. Nicht selten erfahren sie, wie es um die Berufszufriedenheit und die Meinungen in der Truppe z.B. zu den Einsätzen bestellt ist - und sie dürfen keinem Vorgesetzten davon berichten. Gleichwohl wirken sie zuweilen durch Gottesdienste und ggf. durch den lebenskundlichen Unterricht auf die Stimmung der Truppe ein. Es wäre nicht verwunderlich, wenn da von militärischer Seite Begehrlichkeiten entstünden wie etwa Einfluss nehmen zu wollen auf den Verkündigungsauftrag, damit die Stimmung immer schön oben gehalten wird. Militärgeistliche (s.Anmerkung 1) selbst berichten über Beispiele versuchter Einflussnahme.
Rechtlich ist die Frage eigentlich klar: Obwohl Bundesbeamte auf Zeit unterstehen Militärpfarrer/innen in Ausübung ihres Dienstes allein kirchlichem Recht. Praktisch und vor Ort aber - so wurde mir erzählt - sind Militärpfarrer/innen oft recht allein und auf das Wohlwollen der militärischen Führung angewiesen. Ihre Vorgesetzten, die den Militärgeistlichen in Konfliktfällen eigentlich den Rücken stärken und das geltende Recht durchsetzen sollten, sind Bundesbeamte auf Lebenszeit und gehören faktisch in die Struktur des Geschäftsbereichs des Verteidigungsministeriums. Ist die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr eine Art »ecclesiola extra ecclesiam«?
Dieser Artikel widmet sich den schwierigen, in sich nicht widerspruchsfreien Rahmenbedingungen der Militärseelsorge und will versuchen, Lösungswege zu zeigen. Das Novum eines hauptamtlichen evangelischen Militärbischofs wirft ein aktuelles Schlaglicht auf das generelle Strukturproblem im ungeklärten Dickicht zwischen kirchlichem Auftrag und staatlichen Interessen, Rechtsgarantien und hierarchischer Eigendynamik. Die seit ihrer Gründung 1957 fehlende Rückbindung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr an eine synodale Basis wird zentral zu bedenken sein. In Zeiten, in denen über die Abschaffung der Militärseelsorge diskutiert wird, geht es mir um ihre Reform.
Ekklesiologische Anfragen im Blick auf die neue Hauptamtlichkeit eines Militärbischofs
Am 1.7.2013 wurde es öffentlich: Martin Dutzmann, damals hauptamtlicher Landessuperintendent in Lippe, legte sein Nebenamt als Militärbischof (s.Anmerkung 2) nieder. Der damalige EKD-Ratsvorsitzende Nikolaus Schneider begründete die künftige Hauptamtlichkeit des Militärbischofs mit folgenden Worten: »>In den vergangenen Jahren ist deutlich geworden, dass das Amt des Militärbischofs in nebenamtlicher Wahrnehmung den Herausforderungen nicht mehr in der Weise gerecht werden kann, die wir als notwendig erachten. Deshalb hat sich der Rat der EKD entschlossen, das Amt des Militärbischofs als Hauptamt zu besetzen.<« (s.Anmerkung 3)
Mit Sigurd Rink (s.Anmerkung 4) setzte die EKD 2014 erstmals einen hauptamtlichen Militärbischof ein, während die zivile Friedensarbeit in der Ämterstruktur der EKD bis heute ein Schattendasein führt, obwohl die EKD friedensethisch vom »Primat des Zivilen« (s.Anmerkung 5) spricht. Auch der begehrte Vorsitz im Rat der EKD ist ein klassisches Ehrenamt.
Im Blick auf die Leitung der Militärseelsorge liegt die Frage nahe, warum eine staatliche Einrichtung, eine Bundesoberbehörde, die dem/der Verteidigungsminister/in unmittelbar nachgeordnet ist, auf einmal eine hauptamtliche Doppelspitze von zwei Theologen in Form des vorwiegend kirchlich bezahlten Militärbischofs und des staatlich besoldeten Militärgeneraldekans benötigt. Zwar hat der Militärbischof die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen, Lehrzucht und Disziplinargewalt verbleiben jedoch bei den Gliedkirchen (s.Anmerkung 6); in den staatlichen (s.Anmerkung 7) Aufgaben unterstehen die Militärgeistlichen dem Militärgeneraldekan bzw. dem/der Verteidigungsminister/in. Wenn bei der EKD der Eindruck entstanden ist, die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr müsse kirchlicher werden, wäre es konsequent, den bisherigen Staatsbeamtenstatus der Militärgeistlichen zugunsten eines kirchlichen Status für die Soldatenseelsorger zu verändern - wie dies von den östlichen EKD-Gliedkirchen bis 2003 auch praktiziert worden war, jedoch v.a. aus finanziellen Gründen nicht beibehalten wurde. (s.Anmerkung 8)
Ein erster Schritt zur stärkeren Anbindung der Militärseelsorge an die Zivilkirche könnte die konsequente Abschaffung aller Lebenszeit-Bundesbeamtenstellen für Militärgeistliche in den Leitungsämtern (Wehrbereichsdekane, Leitende Dekane im Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr) sein. Dadurch würde die von der Zivilkirche erheblich abweichende, den kirchlichen Charakter in Frage stellende Hierarchiestruktur der Militärseelsorge korrigiert.
Ein hauptamtlicher Militärbischof ist ein Novum sowohl in der Geschichte der Bundeswehr als auch der evangelischen Kirche. Der Vorteil: Ein Hauptamtlicher hat mehr Zeit. Sorgen bereiten die Nachteile. Sie werfen ernste Bedenken auf - nicht nur im Blick auf das Ausscheren aus ökumenisch koordiniertem Vorgehen, behalten die Katholiken doch die Nebenamtlichkeit bei.
Wenn für einen kirchlichen Arbeitszweig ein hauptamtlicher Bischof investiert wird, entsteht der Eindruck, die evangelische Militärseelsorge sei so etwas wie eine selbständige Kirche für das Militär, eine »ecclesiola in ecclesia«. Eine eigenständige »Kirche« oder »Gliedkirche« der EKD ist die Militärseelsorge nicht. In der Militärseelsorge gibt es weder eine gewählte Synode noch gewählte Presbyterien oder Kirchengemeinderatsgremien. Auch der sog. Beirat (s.Anmerkung 9) für die Militärseelsorge, der vom Rat der EKD zu seiner eigenen Beratung und zur Beratung des Militärbischofs berufen wird, stellt laut Wolfgang Huber (s.Anmerkung 10) kein synodales Vertretungsorgan dar; dies habe der Beirat selbst durch ein Gutachten(s.Anmerkung 11) betont. Die Mitglieder des Rats der EKD werden von der EKD-Synode gewählt. Anders ist dies bei den Mitgliedern des EKD-Beirats für die Militärseelsorge: Sie werden nicht demokratisch gewählt, sondern berufen: Gemäß der Ordnung für den Beirat Evang. Seelsorge in der Bundeswehr vom 20./21. Februar 2004 besteht der Beirat aus bis zu zwölf Mitgliedern.(s.Anmerkung 12) »Die Beiratsmitglieder werden vom Rat der EKD berufen. Die Gliedkirchen und der Bischof oder die Bischöfin haben ein Vorschlagsrecht für je 6 Mitglieder.«(s.Anmerkung 13)
Um das für den Protestantismus charakteristische synodale Prinzip und die damit verbundene Transparenz und Legitimation der Militärseelsorge ist es für protestantische Standards nicht so gut bestellt: Der Militärbischof muss sich nur vor Funktionseliten in der EKD, nicht aber vor einer synodalen Basis verantworten. Sein jährlicher Bericht für die EKD-Synode wird in aller Regel nur schriftlich eingebracht. Eine Diskussion des Berichts in der EKD-Synode ist in der Regel nicht vorgesehen. Wenn nun die Kontrolle von unten durch die Synode der EKD schon fehlt, und der nun erstmals hauptamtliche Militärbischof nicht einmal mehr eine Form von kritischer Begleitung durch seine zivile Heimatkirche erfährt, die ein nebenamtlicher Militärbischof früher gleichzeitig leitete, kann die Tendenz zur Eigendynamik militärkirchlicher Institutionen verstärkt werden, wie man im Falle der kirchlichen Amtseinführungsfeier ausschließlich vor geladenen Gästen und gleichzeitig unter Ausschluss der Öffentlichkeit14 am 8.9.2014 bereits gesehen hat.
Die EKD hat wohl ein ähnliches Problem wie demokratische Länder und Staaten, die zusammenarbeiten: Ihre Koordination wird wenig parlamentarisch kontrolliert. Sie funktionieren durch Absprachen der Herrschaftseliten wie z.B. in Bund-Länder-Kommissionen, Europäischem Rat der Regierungschefs usw. Wo man das durch ein EU-Parlament zu korrigieren und auszugleichen versucht, zeigen sich große Spannungen.
Die Frage der Finanzierung und der innerkirchlichen Signalwirkung angesichts von Sparmaßnahmen
Ist die Schaffung eines hauptamtlichen evangelischen Militärbischofsamtes für ca. 98 Militärpfarrämter bei ca. 53.900 evangelischen Bundeswehrsoldaten in Zeiten finanziell bedingter Fusionen traditionsreicher Landeskirchen das richtige Signal? Innerkirchlich wird die überbordende Hierarchie- und Verwaltungsstruktur15 der Militärseelsorge als Problem empfunden. Für insgesamt 98 evangelische Militärpfarrämter im Inland, in den USA und beim NATO-Hauptquartier in Belgien stehen derzeit in Berlin mehr als 50(!) Mitarbeiter/innen zur Verfügung: knapp 40 im Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr, welches als Bundesoberbehörde dem Verteidigungsministerium untersteht und vom Militärgeneraldekan geleitet wird, sowie eine nach meinen Informationen zweistellige Zahl von im selben Gebäude untergebrachten Mitarbeiter/innen, welche von der Kirche bezahlt werden, um den zusätzlichen kirchlichen Haushalt für die Evang. Seelsorge für die Bundeswehr (HESB) zu verwalten. Zusätzlich werden die ca. 95 evangelischen Standortpfarrämter im Inland noch von vier regionalen Militärdekanaten in den Wehrbereichen von weiteren 17 Personen verwaltet und versorgt: vier Leitende Militärdekane sowie Verwaltungsbeamte, Schreibkräfte und Kraftfahrer. Die Sach- und Personalkosten der Militärseelsorge trägt der Staat. Zusätzlich zur staatlichen Finanzierung standen 2013 im Haushalt der EKD 13.815.200 Euro an kirchlichen Mitteln für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr zur Verfügung; 2014 waren es bereits 21.425.750 Euro.16 Selbst wenn von den 21 Mio. Euro noch ein Teil an die Landeskirchen zurückfließt, sind die Haushaltsmittel der EKD für das Handlungsfeld Frieden, Versöhnung, Freiwilligendienste deutlich geringer: Dafür waren 2013 im Haushalt17 der EKD 1.037.300 Euro vorgesehen, im Jahr 2014 waren es 1.145.615 Euro. Jüngst erinnerte Eberhard Pausch an die Grammatik der EKD-Friedensethik: »Die Friedensdenkschrift vertritt zwei wesentliche friedensethische Prinzipien: a) Zivil geht vor militärisch, b) Prävention geht vor Intervention.«18 Die Verteilung der kirchlichen Haushaltsmittel spiegelt diese Grundsätze bisher noch nicht wider.
Die theologische Frage nach der Freiheit des prophetischen »Wächteramts«
Laut Militärseelsorgevertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EKD aus dem Jahr 1957 hat die Bundesregierung bei »schwerwiegenden Einwendungen«19 eine Art Widerspruchsrecht gegen eine vom Rat der EKD für das Amt des Militärbischofs vorgeschlagene Person.
Die nebenamtlichen Militärbischöfe waren bisher in erster Linie leitende Geistliche ihrer Landeskirchen. Die hauptamtliche Anbindung an eine Landeskirche kostete zwar Zeit, ermöglicht aber auch zivilkirchliche Bodenhaftung. Diese Konstruktion scheint besser geeignet, die Freiheit zum prophetischen Wächteramt zu wahren: Der geistliche Leiter der evangelischen Militärseelsorge muss die Freiheit haben können, ggf. unbequem in seinen ethischen Stellungnahmen zu sein. Ein hauptamtlicher Militärbischof begibt sich evtl. in ambivalente Abhängigkeiten: Gesetzt den Fall, die Bundesregierung möchte z.B. aufgrund seiner als unbequem empfundenen friedensethischen Äußerungen nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten, so könnte sie den Rat der EKD indirekt zur Abberufung eines hauptamtlichen Militärbischofs nötigen, indem sie
z.B. alle von diesem Militärbischof vorgeschlagenen Militärgeistlichen ablehnt. Früher oder später müsste ihn der Rat der EKD abberufen. Ein hauptamtlicher Militärbischof stünde dann ohne Amt da und müsste ggf. vom Rat der EKD irgendwo »untergebracht« oder (zeitlich befristet) versorgt werden.
Die Freiheit zum prophetischen Wächteramt kann man in Zeiten nicht unumstrittener Militäreinsätze, kontroverser Diskussionen über Kampfdrohnen und Waffenlieferungen in Kriegsgebiete nicht hoch genug schätzen. Nach Darstellung Töpelmanns dienen kirchliche Äußerungen für Verteidigungsministerin von der Leyen als Bestätigung ihrer Entscheidungen: »Sehr hilfreich sei es für die Politik gewesen, bei der Frage der Waffenlieferungen in den Irak auf die Stimme der Kirche zu hören und bestärkt zu werden.«20 Interessant ist, dass hier nur von einer (einheitlichen) Stimme der Kirche ausgegangen wird, obwohl der Protestantismus in der Frage der Waffenlieferungen21 gespalten ist. Militärbischof Sigurd Rink wirkt im Gegensatz zum EKD-Friedensbeauftragten Renke Brahms bisher darum bemüht, den Vorstellungen des Verteidigungsministeriums möglichst nicht zu widersprechen. Dies kann man z.B. an den Äußerungen zum Thema Kampfdrohnen22 sehen.
Wie gefährdet die Freiheit zum prophetischen Wächteramt nicht nur beim Militärbischof, sondern in der Arbeit der Militärgeistlichen an der Basis ist, lässt sich durch dokumentierte Erfahrungen Militärgeistlicher belegen: Bereits 2003 bilanzierte Militärdekan Dirck Ackermann: »Auch auf deutscher Ebene habe ich mehrfach Versuche von militärischer Seite erlebt, direkten Einfluss auf die Tätigkeit des Militärseelsorgers zu nehmen.«23 Militärpfarrer Klaus Beckmann benannte 2013 - zehn Jahre nach Ackermann - noch immer die gleichen Strukturprobleme der Militärseelsorge, die sich bei Auslandseinsätzen zuspitzen: »Mancher Vorgesetzte wünscht den Militärpfarrer als >Führungsinstrument< (>Meinungsverstärker< in die Truppe hinein und Zuträger über >Moral der Truppe<). (...) So eindeutig der die Souveränität der Militärseelsorge schützende Rechtsstatus ist, so engagiert muss die Freiheit des Dienstes gegen den Druck des hierarchischen Systems Militär faktisch immer wieder verteidig[t] werden. (...) Die Ausübung der Militärseelsorge im Sinne des Militärseelsorgevertrags und der Inneren Führung benötigt, da der Militärpfarrer >vor Ort< - allen Rechtsgarantien zum Trotz - eine strukturell schwache Position gegenüber der militärischen Hierarchie innehat, Unterstützung durch eine couragierte Leitung und kritische Begleitung in der (kirchlichen) Öffentlichkeit.«24
Auch ein in der »Frankfurter Rundschau« dargestellter Fall aus der jüngeren Geschichte stimmt nachdenklich: »Ein Militärpfarrer an der Artillerieschule der Bundeswehr in Idar-Oberstein verlas im Ostersonntagsgottesdienst 1999 eine Stellungnahme zum Kosovo-/Jugoslawien-Krieg, die er auch an einem Schriftenstand der evangelischen Militärseelsorge auslegte. (...) Ein Offizier und das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr (Behörde des Verteidigungsministeriums) schritten dagegen ein.«25 Dies interpretiert der Journalist26 als Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Jener Militärpfarrer verlor seine Militärpfarrstelle und wurde in seine Herkunftskirche zurück geschickt. Weiter heißt es: »Der evangelische Militärbischof Hartmut Löwe erklärte 1999, Militärgeistliche hätten nicht darüber zu urteilen, ob Auslandseinsätze der Bundeswehr richtig sind. Der Einfluss des Staates auf die Militärseelsorge ist unverkennbar. Offenbar haben Militärgeistliche Ja zu sagen zur Bundeswehr mit allen Konsequenzen, den Ernstfall eingeschlossen.«27 Ob man in der Interpretation so weit gehen muss, mag offen bleiben. Mir wurde jedoch Einsicht in einen Brief von Militärbischof Löwe28 an die Pfarrer/innen der Militärseelsorge gewährt, in welchem er alle Militärpfarrer/innen kurz nach Beginn des umstrittenen Einsatzes im Kosovo nachdrücklich bittet, zu rechtlich und politisch kontrovers diskutierten Fragen öffentlich nicht Stellung zu nehmen. Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Militärseelsorge wurde dies teilweise als »Schweigegebot« interpretiert.
Bis heute hat der Fall des aus dem Dienst entfernten Militärpfarrers Nachwirkungen in der Militärseelsorge. Immer wieder begegnet man Militärgeistlichen, die den Verzicht auf die Beschäftigung mit friedensethischen Fragen durch jene Amtsenthebung ihres ehemaligen Kollegen begründen: Es gehöre zu den Einstellungsbedingungen, sich im Dienst nicht friedensethisch zu äußern, erhielt ich als Antwort aus dem Kreis der Militärgeistlichen auf eine friedensethische Frage. Wer als Soldatenfamilie friedensethische Fragen an Militärgeistliche stellt, riskiert sogar von Veranstaltungen der Militärseelsorge ausgeladen zu werden. Dies macht mir Sorge.
Die friedensethische Problematisierung eines Militäreinsatzes kann in Spannung zu militärischen Erwartungen treten. Menschlich kann man dafür Verständnis haben, dass es einfacher ist, kritische friedensethische Fragen außen vor zu lassen. Auch der zurückgetretene Militärbischof Dutzmann hat die Begleitung der »Kampftruppen«29 durch die Militärseelsorge in einem seiner Jahresberichte vorwiegend seelsorgerlich bzw. durch den Verkündigungsauftrag begründet und ähnlich wie seine Vorgänger die friedensethische Stellungnahme zu Bundeswehreinsätzen recht vage30 offen gehalten, obwohl er selbst programmatisch31 formuliert, dass die Militärseelsorge ergründet, wie Soldaten militärische Stärke verantwortlich einsetzen. Das wirft die Frage auf, wo der Ort im Umgang mit Soldaten(familien) für den kirchlichen friedensethischen Auftrag in der Militärseelsorge ist. Im Gegensatz zur Seelsorge und Verkündigung hat der Lebenskundliche Unterricht (LKU), an dem Soldaten teilnehmen müssen, keine Verankerung im Militärseelsorgevertrag. Er wird lediglich auf der Basis einer zentralen Dienstvorschrift32 von Militärgeistlichen erteilt.
Im Konfliktfall sollten Militärgeistliche für die Wahrung ihrer kirchlichen Freiheiten wirksame Unterstützung vom Militärbischof und ihrer Landeskirche gegenüber militärischer Hierarchie erhalten. Überlegungen33, ob etwa militärische Führer über Militärgeistliche Voten im Sinne von »Beurteilungsbeiträgen« abgeben sollten, spiegeln wider, wie gefährdet die Freiheit der Verkündigung in der Bundeswehr sein kann, selbst wenn man derzeit solche »Beurteilungen« wohl nicht einholt. Die Abhängigkeit der Militärpfarrer/innen von militärischem Führungspersonal, etwa in Fragen der Dienstzeitverlängerung, führte letztlich dazu, dass der faktische Status der Militärseelsorge sich dem der Truppenpsychologie angliche und das derzeit vorhandene besondere Vertrauen der Soldaten auf die Unabhängigkeit der Militärseelsorge verloren ginge.
Die Frage nach einem Beauftragten für die evangelische Seelsorge an Soldaten und ihren Familien bzw. einem neben- oder hauptamtlichen Militärbischof ist keine Nebensächlichkeit. Letztlich steht hier das protestantische Kirchenverständnis auf dem Spiel. Es geht um die Ernsthaftigkeit, heute eine klare Beziehung zwischen Kirche und Staat bzw. Militär herbeizuführen.
Durch welche konkreten Maßnahmen könnte man Verbesserungen erreichen im Blick auf die bisher fehlende Rückbindung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr an eine synodale Basis? Wie kann man die evangelische Soldatenseelsorge sinnvoll weiterentwickeln? Diesen Fragen gehen wir nun nach.
Schaffung transparenter Möglichkeiten synodaler Verantwortung und Mitgestaltung
Bereits 1973 hat Wolfgang Huber ein alternatives Strukturmodell34 als Reformvorschlag für die Militärseelsorge vorgelegt, um Elemente synodaler Verantwortung in der Militärseelsorge zu ermöglichen und um zu verdeutlich, dass die Militärseelsorge primär ein kirchlicher Dienst an den Soldaten und ihren Familien ist. Leider wurde Hubers Alternativmodell bisher nicht umgesetzt. Wie oben dargelegt, sollte die Arbeit der evangelischen Militärseelsorge dringend an eine synodale Basis rückgebunden werden und ein synodales Prinzip eingeführt werden. Dies könnte durch Schaffung von Gremien geschehen, die von der Basis gewählt werden:
An jedem Militärpfarramt sollen Gemeindeleitungsgremien gewählt und nicht nach »Gutsherrenart« berufen werden. Diese Gemeindeleitungsgremien sollen zu 50% aus konfessionsgebundenen evangelischen Soldaten (Mannschaftssoldaten, Unteroffiziere und Offiziere) und zu 50% aus zivilen Mitgliedern der Ortskirchengemeinde bestehen. Es soll darauf geachtet werden, dass Betroffene typischer dienstlicher bzw. sozialer Problemlagen (wie etwa Fernbeziehung) in dem Anteil vertreten sind, wie es dem Durchschnittswert am Standort entspricht. Die Gemeindeleitungsgremien beraten und beschließen die Schwerpunkte des Jahresprogramms der Militärseelsorge am Standort, beraten und verabschieden die Verwendung der zugewiesenen Mittel aus dem kirchlichen Haushalt der Evang. Seelsorge in der Bundeswehr und sind stimmberechtigt bei der Auswahl der Pfarrhelfer/innen und Militärgeistlichen am Standort. Sie sind auch erste Anlaufstelle bei Konflikten.
In jedem der vier Wehrbereiche soll ein Bereichsbeirat aus den lokalen Gemeindeleitungsgremien gewählt werden, der auf der Ebene der Wehrbereiche die Aufsicht über die Verteilung der Haushaltsmittel aus dem kirchlichen Haushalt der Evang. Seelsorge in der Bundeswehr an die Standortpfarrämter innerhalb eines Wehrbereichs hat, über Schwerpunkte (wie z.B. Tagungen und Rüstzeiten) innerhalb des Wehrbereichs entscheidet, Ansprechpartner bei Konflikten ist und bei Stellenbesetzungen oder Verlängerungsanträgen von Militärgeistlichen gehört werden muss.
Der EKD-Beirat der Militärseelsorge soll nicht mehr aus berufenen, sondern aus gewählten Mitgliedern bestehen. Folgender Schlüssel wäre sinnvoll: zu 50% aus Mitgliedern der vier Bereichsbeiräte der vier Wehrbereiche und zu 50% aus von der EKD-Synode gewählten Vertretern der Landeskirchen, die aber nicht zwingend selbst der EKD-Synode angehören müssen. Der EKD-Beirat soll kein rein beratendes Gremium mehr sein, dessen Zusammensetzung nicht öffentlich bekannt ist, sondern ein EKD-Leitungsausschuss, dessen Zusammensetzung öffentlich bekannt gemacht werden muss. Beispielsweise folgende Aufgaben sollten beim EKD-Leitungsausschuss liegen:
• Beratung und Entscheidung über das vom kirchlichen Haushalt der Evang. Seelsorge in der Bundeswehr finanzierten Schrifttum der Militärseelsorge einschließlich des Soldatengesangbuchs gemeinsam mit dem Militärbischof/der Militärbischöfin und Delegierten des Pfarrerrates der evangelischen Militärseelsorge
• Beratung und Entscheidung gemeinsam mit dem Pfarrerrat über die Jahresschwerpunkte der Militärseelsorge auf EKD-Ebene wie z.B. Tagungsreihen an Evang. Akademien bzw. Fortbildungen für Hauptamtliche in der Militärseelsorge und über die Teilnahme bzw. Durchführung sog. Pastoralreisen von Mitgliedern des Evang. Kirchenamtes für die Bundeswehr
• Beratung und Entscheidung über die Haushaltszuweisungen aus dem kirchlichen Haushalt der Evang. Seelsorge in der Bundeswehr an die Standortpfarrämter in den vier Wehrbereichen bzw. an übergeordnete Projekte
• Ansprechpartner bei Konflikten, die auf der Ebene der Bereichsbeiräte nicht gelöst werden konnten
• Beteiligung bei der Entscheidung über Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen im Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr gemeinsam mit dem Pfarrerat
• Beteiligung beim Ausschreibungsverfahren und bei der Wahl der Militärbischöfin/des Militärbischofs gemeinsam mit dem Rat der EKD nach Anhörung der Kirchenkonferenz.
Konsequente Befristung der Amtszeit aller Geistlichen in der evangelischen Soldatenseelsorge
Konsequent wäre es, den bisherigen Staatsbeamtenstatus der Militärgeistlichen zugunsten eines kirchlichen Status zu verändern - wie dies von den östlichen Gliedkirchen der EKD bis 2003 auch praktiziert wurde.35 Um die Militärseelsorge kirchlichen Standards anzunähern, wäre ein erster und relativ einfach zu gehender Schritt, das umzusetzen, was die EKD längst auf der Agenda hat, nämlich die Amtszeit aller Militärgeistlichen konsequent zu befristen. Damit würde erreicht, dass gerade die Inhaber von Leitungspositionen ihr berufliches Handeln in kirchlichem Horizont wahrnehmen und sich nicht als Funktionäre der staatlichen Bürokratie begreifen, was insbesondere in Konfliktfällen zwischen dem kirchlichen Auftrag der Militärseelsorge und staatlichen bzw. militärischen Interessen und Erwartungen zum Tragen kommen kann. Bisher scheiden gerade die Personen, die für die Personalauswahl und die Personalführung in der Militärseelsorge zuständig sind, in der Regel nicht nach spätestens zwölf Jahren aus der Militärseelsorge und der Bundeswehr aus, sondern bleiben als Bundesbeamte auf Lebenszeit bis zu ihrer Pensionierung in der Militärseelsorge. Sie tragen als Dienstvorgesetzte zur Formung ihres Personals bei - das aufgrund des Fehlens synodaler Kontrollgremien und der Befristung der eigenen Dienstzeit in der Militärseelsorge in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den leitenden Personen steht, dessen Ausmaß das aus den Zivilkirchen Gewohnte weit übertrifft. Zu den Lebenszeitbeamten in der Militärseelsorge gehören die Leitenden Militärdekane der Wehrbereiche. Ferner sind die Leiter der Referate I (Personal) und II (Theologische Grundsatzfragen) im Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr Lebenszeitbeamte, und natürlich ist auch der Militärgeneraldekan Bundesbeamter auf Lebenszeit. Solche Karriere- und Abhängigkeitsstrukturen können sich in Loyalitäten niederschlagen, die mit der im Militärseelsorgevertrag eigentlich festgeschriebenen Unabhängigkeit der Militärseelsorge kollidieren. Wem die Rückkehr in ein zivilkirchliches Dienstverhältnis nach einer Zeit in der Militärseelsorge vor Augen steht, der wird damit rechnen, dass das eigene Handeln in der Militärseelsorge von zivilkirchlichen Gremien hinterfragt wird, und Entscheidungen daran messen.36
Die seit Jahren mögliche Option, die Leitung des Evang. Kirchenamtes für die Bundeswehr einem Juristen anzuvertrauen - an Stelle des Generaldekans, der in seiner »Zwitterstellung« als ordinierter Theologe Leiter einer Bundesoberbehörde (somit in Organisation und Führungsinteressen des Verteidigungsministeriums involviert) und Disziplinarvorgesetzter der Militärgeistlichen ist, - könnte maßgeblich zu organisatorischer Klarheit und inhaltlicher Eindeutigkeit beitragen.37 Die Leitung des Kirchenamtes mit seinen hohen verwaltungstechnischen Anforderungen könnte, pragmatisch gesehen, kaum einem Militärgeistlichen mit befristeter Dienstzeit übertragen werden. Ein Jurist als Lebenszeitbeamter könnte dies hingegen sehr wohl leisten; inhaltlich-theologisch wäre er ohne Befugnis, doch sehr wohl in der Lage, die äußere Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen auszuüben. Damit wäre der staatliche Charakter des »Kirchenamtes« als Verwaltungsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums klarer herausgestellt. Die Leitungsfunktion des höchsten Beamten »im Hause« wäre von vornherein zweifelsfrei auf das Administrative beschränkt, während die theologische Linie eindeutig allein durch den von der EKD besoldeten Militärbischof bestimmt würde.
Im Vergleich zu den Strukturen in den Landeskirchen der EKD wirkt die Hierarchie der Militärseelsorge überbordend38, und das Kräfteverhältnis zwischen Leitung und Basis scheint nicht ausbalanciert, ja regelrecht auf den Kopf gestellt. In den Landeskirchen wählen Laien und Gemeindepfarrer in den Bezirkssynoden ihren Dekan/Superintendenten bzw. ihre Dekanin/Superintendentin, wobei diese Ämter in den meisten Landeskirchen zeitlich befristet sind. Auch die Presbyterien, Kirchenvorstände, Kirchengemeinderatsgremien werden für eine befristete Amtszeit gewählt und müssen sich bewähren, um wieder gewählt zu werden. Die leitenden Geistlichen (wie z.B. Präses, Kirchenpräsident/in, Landesbischof/-bischöfin, Landessuperintendent/in usw.) werden in der Mehrzahl der Landeskirchen ebenfalls durch eine Synode auf befristete Zeit gewählt. So wird in zivilkirchlichen Dienstgemeinschaften zwischen »unten« und »oben« ein gewisser Machtausgleich hergestellt, indem die Einflussreicheren (und besser Besoldeten) sich »von unten« wählen lassen und sich im Amt bewähren müssen.
Die leitenden Militärdekane und der Generaldekan als Bundesbeamte auf Lebenszeit sind in einem keineswegs von allen39 als transparent empfundenen Verfahren maßgeblich an der Entscheidung beteiligt, welche Militärgeistlichen länger als sechs Jahre in der Militärseelsorge bleiben können und wer die Militärseelsorge nach sechs Jahren verlassen muss.
Eine abschließende Bitte an alle Gliedkirchen der EKD sowie an Rat und Synode der EKD
Militärpfarrer Klaus Beckmann hat die Aufgabe der Militärseelsorge im Gefüge der Bundeswehr so umrissen: »Auftrag der Militärseelsorge ist weder, Soldaten zu willigen militärischen Befehlsempfängern zu machen, noch ihnen vorzuschreiben, die Waffen niederzulegen. Vielmehr ist der Militärseelsorge die permanente Gewissensschärfung und -stärkung aufgetragen. (...) So bildet die Militärseelsorge einen rechtlich geschützten >Störenfried< im Gefüge der Hierarchie. Sie ist ein Garant (oder zumindest Impulsgeber), dass das zwangsläufig autoritäre System Militär nicht totalitär wird.«40
Dies verdeutlicht, wie wichtig das Angebot der Militärseelsorge sein kann, wenn Soldatinnen und Soldaten es annehmen. Es geht darum, die Individualität im Sinne eines an evangelischer Ethik orientierten Menschenbilds innerhalb des hierarchischen Systems Militär zu bewahren bzw. gegenüber Befehlsstrukturen das eigene Gewissen zu stärken. Die Stellung der Militärpfarrer/innen innerhalb der militärischen Ordnung ist naturgemäß angefochten.
Die evangelische Militärseelsorge soll als Gemeinschaftsaufgabe aller Gliedkirchen der EKD wahrgenommen werden. Sie ist keine »ecclesiola in ecclesia«, kein eigenständiges »Kirchlein« in der EKD mit eigenen »unprotestantischen« Regeln, auch wenn die neue Hauptamtlichkeit des Militärbischofs diese Wahrnehmung verstärkt. Durch ihre starke institutionelle Einbindung in die Bundeswehr wirkt sie allerdings, als wäre sie eine »ecclesiola extra ecclesiam«, ein »Kirchlein« außerhalb der Kirche. Dass der Dienst der Militärseelsorge in kirchlicher Perspektive mehr - und zwar konstruktiv-kritische - Aufmerksamkeit verdient, liegt auf der Hand. Eine ernsthafte Beschäftigung mit den Strukturen gehört deshalb ganz nach oben auf die Tagesordnung der verantwortlichen Gremien der EKD-Gliedkirchen sowie der EKD.
Anmerkungen:
1 Davon berichten z.B. Militärdekan Dirck Ackermann und Militärpfarrer Klaus Beckmann in Veröffentlichungen sowie die »Frankfurter Rundschau«- vgl. u.
2 Vgl. ekd.de am 01.07.2013.
3 Schneider, Nikolaus: www.eka.militaerseelsorge. bundeswehr.de am 27.03.2014.
4 Vgl. www.eka.militaerseelsorge.bundeswehr.de am 27.03.2014.
5 Aus Gottes Frieden leben - für gerechten Frieden sorgen. Eine Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 2007, Ziff. 118; vgl. auch: »Selig sind die Friedfertigen«. Der Einsatz in Afghanistan: Aufgaben evangelischer Friedensethik, EKD-Text 116, 2014; https:// ekd.de/EKD-Texte/afghanistan_ekdtext_116.html am 27.01.2014.
6 Vgl. Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge: BGBl 1957 II S. 702ff; abgekürzt: MSV 1957; Art. 12. Abs. 2.
7 Vgl. MSV 1957, Art. 12-25.
8 Vgl. Thonak, Sylvie: Loyalitätskonflikte zwischen kirchlichem und militärischem Auftrag. Vorschläge zur Reform der evangelischen Militärseelsorge, DPfBl 11/2013, 113. Jg., 617-620; vgl. www.pfarrerverband.de/pfarrerblatt/archiv.php.
9 Vgl. Ordnung für den Beirat Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr vom 20./21. Februar 2004 unter www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/3140, abgekürzt: Ordnung Beirat, §1, Ziff. 1.
10 Vgl. Huber, Wolfgang: Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973, 291.
11 Vgl. ebd., 291; vgl. Thonak, ebd. 2013, 618.
12 Vgl. Ordnung Beirat, §2, Ziff. 1.
13 Ordnung Beirat, §2, Ziff. 2.
14 Nicht alle, die an der kirchlichen Amtseinsetzungfeier teilnehmen wollten, wurden zugelassen, obwohl es noch genügend freie Plätze in der Kirche gab.
15 Vgl. Thonak, ebd. 2013, 619f.
16 Vgl. Haushalt 2014 der Evangelischen Kirche in Deutschland mit mittelfristiger Finanzplanung 2015 bis 2017 vgl. www.ekd.de/kirchenfinanzen/assets/haushalt_ekd_2014 1).pdf, S. 139 am 01.09.2014.
17 Ebd., 89.
18 Pausch, Eberhard Martin: Friedensbildung als Teil des friedensethischen Diskurses, »Alles fließe von selbst. Gewalt sei ferne den Dingen«, DPfBl 11/2014, 114. Jg., Abschnitt IV; vgl. www.pfarrerverband.de/pfarrerblatt/archiv.php.
19 MSV 1957, Art. 11, Abs. 1.
20 Töpelmann, Roger: www.eka.militaerseelsorge. bundeswehr.de am 30.04.2015.
21 Vgl. Thonak, Sylvie: Vorrang für zivil? - Wohin treiben Friedensethik und Militärseelsorge?, DPfBl 5/2015, 115. Jg., 258-262; vgl. www.pfarrerverband.de/pfarrerblatt/archiv.php.
22 Vgl. Thonak, ebd. 2015, 258f.
23 Ackermann, Dirck: Das deutsche evangelische Militärseelsorgemodell im internationalen Praxistest, in: Für Ruhe in der Seele sorgen. Evangelische Militärpfarrer im Auslandeeinsatz der Bundeswehr, hg. i.A. des Ev. Militärbischofs durch das EKA für die Bundeswehr, Bonn 2003, 116-121; 121.
24 Beckmann, Klaus: Damit »autoritär« nicht »totalitär« wird, Pfälz. Pfarrerblatt 12/2013, 103. Jg, 464-467; 466f; vgl. www.pfarrerblatt.de/text_ 439.htm.
25 Zepf, Hans Dieter: »Wir verwerfen die falsche Lehre ...«, in: »Frankfurter Rundschau« vom 28.11.2002.
26 Vgl. Zepf, a.a.O.
27 Zepf, a.a.O.
28 Brief vom 1.5.1999.
29 Dutzmann, Martin: Bericht des Bischofs für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr für die Synode der EKD am Timmendorfer Strand 2012, 2.
30 Vgl. Sylvie Thonak: Vom ratlosen Schweigen zum offenen Dissens, DPfBl 11/2012, 112. Jg., 619-624; vgl. www.pfarrerverband.de/pfarrerblatt/archiv.php.
31 Vgl. Dutzmann, Synodenbericht, ebd.
32 ZDv 10/4 Nummer 104: www.eka.militaerseelsorge.bundeswehr.de (am 03.01.2013) sub voce »Lebenskundlicher Unterricht« bzw. dem Punkt »Grundsätzliches zum Lebenskundlichen Unterricht«.
33 Davon habe ich Anfang 2015 beim Vortrag eines Militärdekans in Tübingen erfahren.
34 Vgl. Huber, ebd., 286-294.
35 Vgl. Thonak, ebd. 2013, 617-620.
36 In der Protokollnotiz vom 13. Juni 2002 zur Auslegung des Militärseelsorgevertrags vom 22. Februar 1957, BGBl. 1957 II S. 1229, Abl. EKD 1957 Nr. 162 Sonderheft, Ziff. 3 heißt es: »Leitungsämter nach Art. 19 Abs. 1,2. Halbsatz MSV können auch befristet vergeben werden.«
37 Vgl. eben diese Protokollnotiz.
38 Vgl. Thonak, ebd. 2013, 620.
39 Dies wurde mir durch Aussagen verschiedener Militärgeistlicher deutlich.
40 Beckmann, ebd., 465f.
Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft: 11/2015