Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 140
 
Artikel 140. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Im Grundgesetz Artikel 140 wird unter anderem der Artikel 141 WRV übernommen.

141 WRV: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist."

[Dazu unsere Bemerkung: In diesem GG-Artikel steht das Wort "zuzulassen". Das bedeutet: Es handelt sich um eine Erlaubnis, nicht um eine Verpflichtung. Die Religionsgesellschaften müssen im Bereich des Militärs keine religiösen Handlungen vornehmen.]