Der Militärseelsorgevertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland
[Fassung von 2004 als pdf-download. Ein Foto der Originalurkunde von 1957.]
Die Fassung von 1957 ab hier:
Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge (BGBl 1957 II S. 702 ff; VMBl 1957 S. 757)
Die Bundesrepublik Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland, in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten, in dem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für diese Aufgabe und in dem Wunsche, eine förmliche Übereinkunft über die Reung der evangelischen Militärseelsorge zu treffen, sind über folgende Artikel übereingekommen:
Abschnitt I: Grundsätze
Artikel 1
Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische Militärseelsorge eingerichtet.
Artikel 2
(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche
ausgeübt.
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.
Artikel 3
(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind
(Militärgeistliche). Für je eintausendfünfhundert evangelische Soldaten (Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wird ein
Militärgeistlicher berufen.
(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit
Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden (Militärgeistliche im Nebenamt).
Artikel 4
Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist der Militärgeistliche im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt er in Bekenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.
Artikel 5
Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben zu beteiligen.
Abschnitt II: Personale Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden
Artikel 6
(1) Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche werden von den beteiligten Gliedkirchen gebildet.
(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, für die Militärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirchliche Personalgemeinden zu errichten.
(3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzelnen personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden wird zwischen dem Militärbischof und den beteiligten Gliedkirchen nach vorheriger Verständigung mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.
Artikel 7
(1) Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden gehören
1. die Berufssoldaten,
2. die Soldaten auf Zeit,
3.die Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes,
4. im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte Zeit einberufenen Soldaten,
5. die in der Bundeswehr tätigen Beamten und Angestellten, die der Truppe im Verteidigungsfall zu folgen haben,
6. die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt sehenden Kinder der in Nummer 1, 2 und 5 genannten Personen, sofern sie deren Hausstand am Standort angehören.
(2) Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden scheiden aus
1. Personen, die ihren Kirchenaustritt rechtswirksam erklärt haben,
2. Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu den personalen Seelsorgebereichen oder zu den Militärkirchengemeinden bedingende Rechtsverhältnis zum Bund endet,
3. die in den Ruhestand versetzten Personen sowie ihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder,
4. die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder verstorbener Angehöriger der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden.
(3) Der Militärbischof und der Bundesminister für Verteidigung können eine andere Abgrenzung des in Absatz 1
Nr. 5 und 6 genannten Personenkreises vereinbaren.
Artikel 8
(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die personalen Seelsorgebereiche gebildet werden. Die Angehörigen der Militärkirchengemeinden gehören Ortskirchengemeinden nicht an.
(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in seinem Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militärkirchengemeinden sind Parochialrechte verbunden.
Artikel 9
Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an, die nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinde sind.
Abschnitt III: Militärbischof
Artikel 10
Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Militärbischof.
Artikel 11
(1) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.
(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Militärbischof aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr zugleich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.
Artikel 12
(1) Der Militärbischof ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Militärseelsorge, insbesondere für
1. die Einführung der Militärgeistlichen in ihr kirchliches Amt in der Militärseelsorge,
2. die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht und der
Disziplinargewalt, die bei den Gliedkirchen verbleiben,
3. den Erlass von Richtlinien für die Ausbildung der Militärgeistlichen und die Überwachung ihrer
Durchführung,
4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärgeistlichen,
5. die Visitation der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden,
6. den Erlass einer Feldagende,
7. das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge,
8. das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und die Führung von Kirchenbüchern,
9. die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen der Militärseelsorge,
10. das kirchliche Sammlungswesen in der Militärseelsorge,
11. den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des zivilen
Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
12. die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene.
(2) Im Rahmen der Militärseelsorge kann sich der Militärbischof in Ansprachen sowie mit Verfügungen und
anderen schriftlichen Verlautbarungen an die personalen Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden
sowie die Militärgeistlichen wenden.
Artikel 13
Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs müssen sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts
halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministers der
Verteidigung.
Abschnitt IV: Kirchenamt
Artikel 14
Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des
Bundesministeriums für Verteidigung ein “Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr” eingerichtet, das dem
Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.
Artikel 15
(1) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein
Militärgeneraldekan berufen.
(2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Militärbischof. Soweit er mit der Militärseelsorge
zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er dem Bundesminister für
Verteidigung.
(3) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel
12 Absatz 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.
Abschnitt V: Militärgeistliche
Artikel 16
Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen
unabhängig sind. Im übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.
Artikel 17
(1) Die Militärgeistlichen müssen
1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
haben,
2. zur Ausübung des Pfarramtes in einer Gliedkirche berechtigt sein,
3. mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen Seelsorge tätig gewesen sein.
(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den Militärseelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht
überschritten haben.
(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister für Verteidigung und dem Militärbischof kann von den
Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 abgesehen werden.
Artikel 18
(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des Militärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der
zuständigen Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den
Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche
verlängert werden.
(2) Die Militärgeistlichen stehen während der Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine
Vergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.
Artikel 19
(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärgeistlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit sie
dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Auf Militärgeistliche, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für
Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs bis acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf
der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre verlängert
werden; in diesem Falle gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Auf diese Militärgeistlichen finden
die für Bundesbeamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 20
(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie Versetzung der Militärgeistlichen bedürfen des
Einverständnisses des Militärbischofs.
(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom
Bundesminister für Verteidigung die Stellungnahme des Militärbischofs einzuholen.
Artikel 21
Für die Ämter vom Militärdekan an aufwärts besteht keine regelmäßige Dienstlaufbahn.
Artikel 22
(1) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die Militärgeistlichen der Leitung und der Dienstaufsicht des
Militärbischofs (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 2) sowie der Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen
vom Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten Militärgeistlichen.
(2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind
1. oberste Dienstbehörde der Bundesminister für Verteidigung,
2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärgeneraldekan.
Artikel 23
(1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen
1. bei Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung aus dem
kirchlichen Amt,
2. Auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der
Kirche liegt.
(2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4
keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der
Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt.
Ferner finden für einen durch Dienstunfall verletzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1
Nr. 1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamtengesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 der
Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 dieses Vertrages Verwendung.
(3) Einem Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im Sinne des § 106 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes von
mindestens zehn Jahren kann im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr 1 an Stelle des Übergangsgeldes ein
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(4) Wird eine Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als
Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung
untergebracht ist, nach Absatz 1 entlassen, so leben die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.
Artikel 24
Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als
Geistlicher verbracht hat, ist ruhegehaltsfähig.
Artikel 25
(1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch
Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet, hat keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154,
jetzt § 47 BeamtVG des Bundesbeamtengesetzes*), bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei
Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner behält der durch Dienstunfall
verletzte Militärgeistliche die sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, die sich bei
seiner Wiederverwendung im Dienst der Kirche gegen den kirchlichen Dienstherrn nach dessen Recht richten.
(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder im Dienst der Kirche verwendet. so tragen bei Eintritt des
Versorgungsfalles der Bund und der kirchliche Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den
ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei ihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der
Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.
(3) Ist der Geistliche bei oder nach seiner Übernahme in den Dienst der Kirche befördert worden, so bemisst sich
der Anteil des Bundes an den Versorgungsbezügen so, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben wäre, in
dem er sich vor der Übernahme befand.
(4) Der kirchliche Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund ein
Anspruch auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie sich
nach den Dienstbezügen des Geistlichen bemessen, dem kirchlichen Dienstherrn in voller Höhe zur Last.
Abschnitt VI: Hilfskräfte
Artikel 26
(1) Den Militärgeistlichen werden vom Staat zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung
gestellt.
(2) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis
übernommen.
Abschnitt VII: Schlussvorschriften
Artikel 27
Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehenden Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise
werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.
Artikel 28
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Er tritt am Tages des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag unterzeichnet worden.
Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Unterschriften
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundeskanzler
A d e n a u e r
Der Bundminister für Verteidigung
S t r a u ß
Für die Evangelische Kirche in Deutschland
Der Vorsitzende des Rates
D. D i b e l i u s
Der Leiter der Kirchenkanzlei
D. B r u n o t t e
*) Durch Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ab 01.01.1977 treten an die Stelle der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes die
entsprechenden des BeamtVG (VMBl 1976 S. 356 und Erlass BMVg - VR I 4 - Az 36-10-00-04 vom 08. Februar 1977)