Die katholische Kirche begleitet und tröstet die Soldaten an der Front. Ihr eigentlicher Auftrag wäre zu sagen: "Ihr Soldaten, durch Gewalt bewirkt man nichts Gutes! Gebt eure Waffen ab! Geht nach Hause! Sucht euch einen zivilen Arbeitsplatz!"


Autor: Dieter Deiseroth, 59, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht. Er ist Experte für Verfassungs-, Verwaltungs- und Völkerrecht.

FRANKFURTER RUNDSCHAU, Doku & Debatte - 26.11.2009

Deutschlands "Kampfeinsatz"- Jenseits des Rechts

Die Demokratie in Afghanistan ist eine Farce - und die Grundlagen dafür wurden auf dem Bonner Petersberg in Deutschland gelegt.

Als hätte die Wahlfarce um den alten und neuen "gewählten" Präsidenten Hamid Karsai die Situation in Afghanistan nicht bereits hinreichend erschwert, spitzt sich auch die militärische Lage im Lande weiter zu. US-Präsident Obama und sein Verteidigungsminister Gates planen deshalb bereits zusätzliche Truppenstationierungen - und fordern diese ebenso von den alliierten Staaten.

Wie unlängst die Bombardierung zweier Tanklastzüge mit zahlreichen zivilen Opfern belegte, beteiligt sich auch die Bundeswehr zunehmend an Kriegsmaßnahmen, Ob die am militärischen Konflikt in Afghanistan beteiligten Parteien das, was dort geschieht, als "Stabilisierungseinsatz" oder als "Krieg gegen den Terror" bezeichnen, ist völkerrechtlich und verfassungsrechtlich ohne Bedeutung.

"Krieg" ist in der Bundesrepublik keine besondere verfassungsrechtliche Kategorie. Auch das moderne Völkerrecht kennt den Kriegsbegriff nicht mehr, ja es vermeidet ihn geradezu. Das sog. humanitäre Völkerrecht ("Genfer Konventionen") verwendet bewusst den Begriff des "bewaffneten Konflikts" und nicht den des "Krieges". Dass ein solcher bewaffneter Konflikt in Afghanistan ausgetragen wird und dass deshalb das sog. humanitäre Völkerrecht Anwendung findet, ist unstreitig.

Nun trägt auch der neue Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg der militärischen Lage insofern Rechnung, als er, anders als sein Vorgänger, nicht länger vor der politischen Verwendung der Begriffe "Kampfeinsatz" und "kriegsähnliche Zustände" zurückschreckt. Bis zur politischen Benennung des real existierenden Krieges als eines Krieges dürfte es deshalb nicht mehr weit sein. Das aber wirft, gerade mit Blick auf die in diesem Monat anstehende Bundestagsentscheidung zur Verlängerung des Isaf-Mandats, umso mehr die Frage nach der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieses Militäreinsatzes auf.

Das Grundgesetz ist, jedenfalls seit der im Jahre 1956 erfolgten Einfügung der sogenannten Wehrverfassung, keine pazifistische Verfassung. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich den Regelungen des Grundgesetzes weiterhin ein Friedensgebot entnehmen lässt.

Ferner heißt es in Art. 87 a GG, dass der Bund "Streitkräfte zur Verteidigung" aufstellt (Abs. 1), die allerdings - und dies ist sehr bedeutsam - "außer zur Verteidigung [...] nur eingesetzt" werden dürfen, "soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt." (Abs. 2). Diese Nur-soweit-Regelung soll verhindern, dass für die Aufstellung und damit auch für die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt "ungeschriebene Zuständigkeiten aus der Natur der Sache" abgeleitet werden. Es gilt damit das Gebot strikter Texttreue.

Was bedeutet Verteidigung?

Was nach dem Grundgesetz unter "Verteidigung" zu verstehen ist, lässt sich zum einen der Entstehungsgeschichte des Art. 87a GG und zum anderen dem Wortlaut der Regelung über den "Verteidigungsfall" in Art. 115a GG entnehmen. Nach Art. 115a GG meint der "Verteidigungsfall" die Situation, dass "das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen" wird oder dass "ein solcher Angriff unmittelbar droht".

Der "Verteidigungsfall" des Art. 115a GG deckt jedoch nicht alle Fälle der "Verteidigung" ab, die das Grundgesetz vorsieht. Denn Art. 87a GG sieht die Aufstellung und damit auch den Einsatz der Bundeswehrstreitkräfte über die von Art. 115a GG erfassten Fälle hinaus "zur Verteidigung" vor.

Der Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG spricht dabei ausdrücklich und anders als die zunächst vorgeschlagene Fassung von "Verteidigung", aber nicht von "Landesverteidigung". Der verfassungsändernde Gesetzgeber sah bei Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 unzweifelhaft auch einen Einsatz im Rahmen eines NATO-Bündnisfalles als verfassungsrechtlich zulässig an. Dies ist im Text des Grundgesetzes in Art. 80a Abs. 3 GG auch zum Ausdruck gekommen.

Deshalb ist davon auszugehen, dass "Verteidigung" im Sinne des Grundgesetzes alles das umfasst, was nach dem geltenden Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) gehört , der die Bundesrepublik Deutschland wirksam beigetreten ist.

Art. 51 UN-Charta gewährleistet - und begrenzt - in diesem Artikel für jeden Staat das Recht zur "individuellen" und zur "kollektiven Selbstverteidigung" gegen einen "bewaffneten Angriff" ("armed attack"). Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) muss ein solcher "bewaffneter Angriff" dem Staat, gegen den das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta in Anspruch genommen werden soll, zumindest zugerechnet werden können.

Die Vorschriften des Art. 51 UN-Charta und damit auch des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG schließen insoweit die bewaffnete erbetene Nothilfe etwa im Rahmen der Nato zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates ein (also etwa den "Bündnisfall"). Dies gilt allerdings in jedem Falle (nur) so lange, "bis der Sicherheitsrat (der UNO) die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."

Einsatz nur zur Angriffsabwehr

Der Einsatz der Bundeswehr "zur Verteidigung" ist mithin in diesen Grenzen ausschließlich als Abwehr gegen einen "bewaffneten Angriff" erlaubt, jedoch nicht etwa zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung ökonomischer, politischer oder geostrategischer Interessen.

Die Ziele, zum Beispiel Behinderungen beim Zugang zu Bodenschätzen, zu Ölpipelines oder zu Absatzmärkten zu beseitigen oder gar politische und wirtschaftliche Einflusszonen zu schaffen und zu sichern, berechtigen ebenso wenig zu militärischer Gewaltanwendung in Gestalt individueller oder kollektiver Selbstverteidigung wie die Wahrnehmung der wichtigen Aufgabe der Bekämpfung von individueller, organisierter oder terroristischer Kriminalität.

Auch wenn es sehr mühsam und schwierig ist, terroristische, also kriminelle Täter zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und den Nachweis ihrer individuellen Schuld zu führen, rechtfertigt dies nicht, diese Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, dass man stattdessen auf unilaterale militärische Schläge, auf die "gezielte Tötung" ("targeted killing") von Tatverdächtigungen oder gar auf militärische Vergeltungs- und Bestrafungsaktionen gegen Länder setzt, in denen sich Tatverdächtige aufhalten oder aus denen sie stammen.

Der nach dem 11. September 2001 von der US-Regierung unter Präsident Bush jun. und ihren Verbündeten begonnene und bis heute andauernde Krieg in Afghanistan ist dafür ein bedeutsames und folgenschweres Negativ-Beispiel.

Die bloße Behauptung von politischen Funktionsträgern (unter anderem des damaligen Bundesverteidigungsministers Peter Struck bei der Vorstellung der "Verteidigungspolitischen Richtlinien" am 5. Februar 2002), Deutschland werde seit 2001 (auch) "am Hindukusch verteidigt", vermag weder den "Verteidigungsfall" nach Art. 115a GG noch einen Fall der "Verteidigung" im Sinne des Art. 87a GG zu begründen.

Für Art. 115a GG ist dies evident und bedarf keiner näheren Begründung. Denn dass "das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht", war und ist ersichtlich weder am 11. September 2001 noch in der Folgezeit der Fall gewesen.

Aber auch im Übrigen ist bisher nicht erwiesen, dass wegen 9/11 ein Fall der "Verteidigung" vorlag. Im Hinblick auf Art. 87a GG müssten in jedem Falle die Voraussetzungen des Art. 51 GG materiell erfüllt (gewesen) sein. An einem solchen überzeugenden Nachweis fehlte es jedoch - und fehlt es bis heute.

Der Frage, ob die Darstellung der Bush-Regierung zu den Hintergründen von 9/11 widerspruchsfrei und überzeugend ist, soll hier nicht näher nachgegangen werden. Sie ist bis heute weltweit Gegenstand heftiger Kontroversen.

Jedenfalls aber lässt sich feststellen: Die ausweislich des offiziellen US-Untersuchungsberichts zu 9/11 mutmaßlichen rund 20 Attentäter in den vier gekaperten Flugzeugen, die offenbar ganz überwiegend aus Saudi-Arabien und anderen arabischen Staaten sowie aus Hamburg, also anscheinend gerade nicht aus Afghanistan kamen, haben die Anschläge nicht überlebt. Von ihnen konnte damit kein weiterer Anschlag oder Angriff verübt werden.

Soweit man weitere Tatverdächtige oder Hintermänner in Afghanistan ("safe haven") vermutete, hätte man - bei Vorliegen entsprechender konkreter Beweise - ihre Auslieferung betreiben müssen, um sie vor Gericht zu stellen. Denn Art. 2 Nr. 3 der UN-Charta sieht ausdrücklich vor, dass alle Staaten ihre internationalen Streitigkeiten, also auch diejenigen etwa über eine Auslieferung von Tatverdächtigen, ausschließlich durch friedliche Mittel beizulegen haben.

Es besteht kein Wahlrecht zwischen einer friedlichen Streitbeilegung (Art. 2 Ziff. 3 UN-Charta) und einer militärischen Gewaltanwendung (Art. 51 UN-Charta), soweit Letztere über die unmittelbare Abwehr eines aktuellen, also gegenwärtigen "bewaffneten Angriffs" hinausgeht.

Stattdessen entschied man sich seitens der damaligen US-Regierung, das am 20. September sowie Anfang Oktober 2001 - auch öffentlich - verlautbarte, jedoch nicht näher überprüfte Angebot des Taliban-Regimes auszuschlagen, den angeblichen oder tatsächlichen Drahtzieher von 9/11, Osama Bin Laden oder andere Tatverdächtige an ein "neutrales islamisches Land" auszuliefern oder bei Vorlage geeigneter Beweise dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen (ggf. nach dem Lockerbie-Beispiel vertraglich einzurichtenden) internationalen Gericht zu überstellen.

Bereits zuvor, zwischen 1999 und 2001, gab es offenbar mehrmals Angebote des Taliban-Regimes, Osama Bin Laden auszuliefern. Dies berichtete unter anderem das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) unter Berufung auf den afghanisch-amerikanischen Geschäftsmann Kabir Mohabbat.

Nach eigenen Angaben war Mohabbat damals als Vermittler zwischen beiden Seiten tätig. "Ihr könnt ihn haben, wann immer die Amerikaner bereit sind", habe ihm der Taliban-Außenminister Ahmed Mutawakil gesagt. "Nennt uns ein Land und wir werden ihn ausliefern."

Im November 2000 soll es sogar ein Geheimtreffen zwischen Vertretern der USA und der Taliban in Frankfurt gegeben haben, um diese Frage zu diskutieren. Nach Angaben Mohabbats unterbreiteten die Afghanen bei den Verhandlungen in einem Nobelhotel mehrere Angebote. Unter anderem seien sie bereit gewesen, den Terrorchef an ein Drittland auszuliefern, von dem aus er an den Internationalen (Straf-)Gerichtshof in Den Haag hätte überstellt werden können. In der US-Botschaft in Pakistan sollten später Verhandlungen über Ort und Zeitpunkt der Übergabe Bin Ladens stattfinden.

Doch trotz Drängens der Taliban kam es vor dem 11. September 2001 zu keinen weiteren Gesprächen. Erst nach den Anschlägen von New York und Washington setzte man sich dem ZDF-Bericht zufolge wieder an den Verhandlungstisch, diesmal im pakistanischen Quetta.

Laut Mohabbat verlangten die USA allerdings eine Auslieferung binnen 24 Stunden - eine Forderung, die die Taliban nach eigenen Angaben aus logistischen Gründen (angeblich oder tatsächlich) nicht erfüllen konnten. Der vom ZDF befragte Vorsitzende des Auswärtigen und Sicherheitspolitischen Ausschusses des Europaparlaments, der CDU-Abgeordnete Elmar Brok, bestätigte die Aussagen Mohabbats.

Wie das ZDF berichtete, war Brok in dieser Angelegenheit als Vermittler zwischen Kabir Mohabbat und den USA tätig. Das Ziel der Taliban bei dem Auslieferungsdeal sei gewesen, die Anerkennung durch die USA und ein Ende des gegen das islamistische Regime verhängten Boykotts zu erreichen, zitiert die Nachrichtenagentur Reuters den deutschen EU-Politiker. "Ich muss sagen, dass ich dieses Angebot im Nachhinein noch sehr viel seriöser ansehe als damals. Aber ich habe mir [damals] schon gesagt: Wenn etwas dran sein sollte, muss man es weitergeben. [...] Im Nachhinein wird sicher mancher der Beteiligten denken: Hätte man diese Möglichkeit doch wahrgenommen [...], damit wäre viel Leid erspart geblieben", wird Brok von dem Fernsehsender zitiert.

Wer steckt hinter 9/11?

Festzuhalten ist zudem, dass gegen Osama Bin Laden, den angeblichen oder tatsächlichen Drahtzieher der terroristischen Anschläge von 9/11, zwar wegen anderer Vorwürfe, jedoch nie wegen einer Beteiligung an 9/11 ein Haftbefehl erging. In der am 11. Oktober 2001 vom amerikanischen FBI präsentierten Fahndungsliste wurden zwar 22 Personen als gesuchte Terroristen (mit Foto) aufgeführt, darunter unter anderem auch Osama Bin Laden; keiner der 22 vom FBI gesuchten Terroristen wird jedoch in der Fahndungsausschreibung für die Selbstmordattentate auf das World Trade Center und das Pentagon verantwortlich gemacht. Fehlten die Beweise?

Die US-Regierung verwies mehrfach auf Geheimdienstunterlagen, die "aus Sicherheitsgründen" nicht veröffentlicht werden könnten. Der vormalige britische Premierminister Tony Blair erklärte vor dem englischen Unterhaus, "jeder, der die Geheimdienstunterlagen gelesen hat", sei überzeugt, dass Bin Laden der Drahtzieher sei.

In der Presse wurden als Beweise Geldtransfers angeführt, die zwischen Scheich Said und den Attentätern von 9/11 stattgefunden haben sollen. Scheich Said soll der Finanzchef von Osama Bin Laden gewesen sein. Auch abgehörte Telefonate, in denen sich Anhänger von Bin Laden über die Anschläge unterhalten haben sollen, wurden als Beweise angeführt, ohne dass dies bisher von einem unabhängigen Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Stelle überprüft werden konnte.

Das FBI jedenfalls ließ mehrfach verlauten, dass sie keine stichhaltigen und gerichtsverwertbaren Beweise für die Beteiligung von Bin Laden an den Anschlägen vorliegen habe. Bin Laden selbst soll sich zwar in Video-Botschaften zu den Anschlägen bekannt haben; die Richtigkeit der Bekenntnisse und die Authentizität der Video-Botschaften ist jedoch umstritten.

Die Bemühungen der USA und ihrer Verbündeten nach dem 11. September wurden jedenfalls gerade nicht auf die Strafverfolgung von Tatverdächtigen und deren Hintermänner gerichtet und begrenzt. Stattdessen entschied man sich zur Kriegsführung.

Genauer gesagt: Es wurden einflussreiche afghanische Warlords vor allem der "Nordallianz" aus dem US-Budget finanziert, die das Taliban-Regime dann gewaltsam stürzten und dabei nach vorliegenden Berichten offenbar zugleich ungehindert schreckliche Menschenrechtsverletzungen begingen. Ergänzend bombardierten die US-Streitkräfte tatsächliche oder mutmaßliche Stellungen der Taliban und entsandten eigene "Spezialkräfte" und reguläre Bodentruppen nach Afghanistan, die dort - später auch zusammen mit Soldaten aus verbündeten Staaten - nunmehr im achten Jahr im Rahmen von "Enduring Freedom" stationiert sind.

Der UN-Sicherheitsrat hat zu keinem Zeitpunkt autoritativ explizit festgestellt, dass nach den Anschlägen von 9/11 die Voraussetzungen des Art. 51 UN-Charta erfüllt seien. Er hat angesichts des Vorgefallenen lediglich abstrakt auf die Vorschrift des Art. 51 UN-Charta hingewiesen , ohne sich festzulegen. Er hat dabei offen gelassen, ob deren Voraussetzungen nach seiner Auffassung im konkreten Fall erfüllt waren. Im Übrigen hat der UN-Sicherheitsrat bereits im September/Oktober 2001 ein umfangreiches Paket aus seiner Sicht notwendiger nicht-militärischer Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus beschlossen , die auch weitgehend umgesetzt worden sind.

Angesichts dessen ist hinsichtlich der Militäroperationen der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen von Enduring Freedom die Erfüllung beider Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 51 UN-Charta (das Vorliegen eines Afghanistan zurechenbaren gegenwärtigen bewaffneten Angriffs und das Unterbleiben notwendiger Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates) und damit auch des Art. 87a GG jedenfalls nicht nachgewiesen.

Kein Fall von Selbstverteidigung

Selbst wenn man unterstellen würde, dass bis zum Sturz des Taliban-Regimes die materiellen Voraussetzungen des Art. 51 UN-Charta für eine kollektive Selbstverteidigung der USA und ihrer Verbündeten vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich, dass diese (insbesondere ein "armed attack" auf die USA) heute immer noch vorliegen.

Selbstverteidigung ist gegen einen gegenwärtigen Angriff zulässig ("if an armed attack occurs"). Im bekannten, in der völkerrechtlichen Rechtsprechung als Referenz regelmäßig herangezogenen Caroline-Fall, der auch heute noch durchgängig als Widerspiegelung des geltenden Völkerrechts angesehen wird, verwandte der amerikanische Außenminister Daniel Webster die Formel, die Notwendigkeit der Selbstverteidigung müsse durch eine Gefahrenlage gekennzeichnet sein, die "gegenwärtig und überwältigend ist sowie keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung lässt". Davon kann jedenfalls im achten Jahr nach 9/11 nicht mehr die Rede sein.

Ist ein tatsächlich erfolgter Angriff abgeschlossen und droht von den Angreifern (hier: von den Attentätern von 9/11 nach ihrem Tod bei den Flugzeugabstürzen) und ihren - dem Taliban-Regime zurechenbaren - "Hintermännern" nach dessen im Herbst 2001 erfolgten Sturz auch keine gegenwärtige Gefahr mehr, so kann Art. 51 UN-Charta im Hinblick auf 9/11 mithin nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Dennoch wegen 9/11 ergriffene Maßnahmen stellen sich dann als Repressalien oder sonstige Gegenmaßnahmen dar, die nach dem geltenden Völkerrecht (aus Staatenpraxis, Rechtsprechung, Fachschrifttum) jedenfalls nicht gewaltsamer Art sein dürfen, soweit sie nicht nach Art. 39 und 42 UN-Charta vom UN-Sicherheitsrat mandatiert sind.

Das aber ist hinsichtlich der Militäreinsätze im Rahmen von Operation Enduring Freedom (OEF) gerade nicht der Fall. Eine auf Art. 39 und 42 UN-Charta gestützte explizite Ermächtigung der USA und ihrer Verbündeten konkret zu der im Oktober 2001 begonnenen militärischen Gewaltanwendung im Rahmen der OEF in Afghanistan und außerhalb hat der UN-Sicherheitsrat nie erteilt, auch nicht in der SR-Resolution 1373 (2001) vom 28.9.2001, wie mancherorts ohne näheren Nachweis behauptet wird.

Sonderfall Isaf-Einsatz

Anders verhält es sich dagegen mit der militärischen Gewaltanwendung in Afghanistan im Rahmen der "Internationalen Sicherheitsunterstützungskräfte" (Isaf), die inzwischen unter der Führung der Nato (US-Oberbefehl) stattfindet.

Die im Gefolge des (nach dem Tagungsort bei Bonn benannten) "Petersberg-Abkommens" vom 5.12.2001 seit Anfang 2002 in Afghanistan befindlichen Isaf-Verbände, darunter auch mehr als 4000 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, können sich im Grundsatz zwar auf entsprechende Mandatierungs-Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Art. 39 und 42 UN-Charta stützen.

Allerdings muss man feststellen und zur Kenntnis nehmen, dass das Petersberg-Abkommen, dessen Umsetzung die Isaf-Einsätze dienen sollten und sollen, in seiner demokratischen und völkerrechtlichen Legitimation sehr zweifelhaft ist. Das resultiert bereits aus der höchst einseitigen Festlegung des Teilnehmerkreises und sowie aus den inhaltlichen Vorgaben dieses Abkommens und seiner tatsächlichen Umsetzung in Afghanistan.

Zwar wurde und wird immer wieder die Verantwortlichkeit des afghanischen Volkes für den Inhalt und die Implementierung des Petersberg-Abkommens betont und herausgestellt (etwa auch in den Präambeln der UN-Resolutionen 1383, 1386, 1401, 1413 sowie 1419). Dies wird regelmäßig verbunden mit der Hervorhebung eines intendierten Schutzes der "afghanischen Souveränität".

Tatsächlich nahmen und nehmen sich aber die UN so stark zurück, dass keine UN-Struktur der Bewältigung der Konflikte in Afghanistan zu erkennen ist. Stattdessen dominierten und dominieren von Anfang an die USA und ihre Verbündeten. Dies begann bereits mit der Festlegung des Teilnehmerkreises für die Petersberg-Konferenz.

Präsent auf der Konferenz waren hauptsächlich die Siegermächte, die USA und die sogenannte Nordallianz, sowie ausgewählte Exilafghanen (die "Rom-Gruppe", die dem ehemaligen König Mohammed Zahir Shah nahestand, und die "Zypern-Gruppe" sowie die "Peshawar-Gruppe", die von Pakistan unterstützt wurde).

Unter den internationalen Beobachtern auf dem Petersberg waren allein die USA mit 20 von der Bush-Administration entsandten Personen vertreten. Schon diese überdimensionale Präsenz lässt auf eine nachdrückliche Beeinflussung von Verlauf und Ergebnis der Konferenz schließen.

Die "handverlesenen" afghanischen Teilnehmer der Petersberg-Konferenz wurden ungeachtet dessen von deren Organisatoren, nämlich insbesondere von der US-Administration und der deutschen Regierung, als "Verwalter" der afghanischen Souveränität dargestellt und als berechtigt ausgegeben, ein völkerrechtliches Dokument ("Petersberger Abkommen") zu unterschreiben und außerdem eine Übergangsregierung zu schaffen, obwohl sie hierzu von der afghanischen Bevölkerung zu keinem Zeitpunkt ermächtigt oder legitimiert worden waren.

Die Interimsregierung wurde dann auf Druck der USA und auch des damaligen deutschen Außenministers Joschka Fischer von dem US-Wunschkandidaten, dem ehemaligen Mudschaheddin und Feudalherrn Hamid Karsai, gebildet.

Da dieser in Afghanistan über keine eigene starke Hausmacht verfügt, war und ist er bis heute vollständig auf den Schutz und Rat der USA angewiesen, was der US-Administration von Anbeginn an große Einflussmöglichkeiten auf die afghanische Regierungspolitik verschaffte.

Das Ergebnis war, wie es der US-Wissenschaftler Barnet R. Rubin formulierte, eine afghanische Regierung, "kreiert in Bonn, die auf der Macht der Warlords beruhte."

Der in Deutschland lehrende afghanische Politikwissenschaftler Matin Baraki kommt angesichts dessen zu dem Schluss: "Nicht in Afghanistan durch Afghanen, sondern auf dem Petersberg wurden die Weichen gestellt und eine Regierung auf massiven Druck der über zwanzig anwesenden US-Vertreter unter Beteiligung dreier islamistischer und einer monarchistischen Gruppe gebildet. Hamid Karsai, der seit Beginn des afghanischen Bürgerkrieges enge Verbindungen zur CIA unterhalten hatte und sich im Indischen Ozean auf einem US-Kriegsschiff befand, wurde zum Interimsministerpräsidenten ernannt."

Demokratie als Farce

Auch die anschließende Wahl der Delegierten zur nationalen Verfassungsversammlung ("Verfassungs-Loya-Dschirga") sowie die Ausarbeitung und Verabschiedung der neuen afghanischen Verfassung war nach Ansicht vieler Kritiker alles andere als demokratisch.

Massive Einmischungen vor allem des von der Bush-Administration ernannten US-Botschafters in Kabul Zalmay Khalizad und des von den Bush-Administration durchgesetzten UN-Bevollmächtigten Lakhdar Brahimi sowie erhebliche Geldzuwendungen und Einschüchterungen oppositioneller Abgeordneter kennzeichneten den Verfassungsgebungsprozess.

Dies galt sowohl für die von Karsai vorgenommene Einsetzung der vorbereitenden Verfassungskommission als auch für die Wahl und Konstituierung der Verfassungs-Loya-Dschirga selbst. Von einer demokratischen Wahl ihrer Abgeordneten konnte keine Rede sein. Gewaltandrohungen, Manipulationen und Stimmenkauf waren an der Tagesordnung.

70 Prozent der Delegierten sollen ehemalige Mudschaheddin-Kommandanten und deren Anhänger gewesen sein, die bei der Mandatserringung auf militärische Gewalt der Warlords und große Geldmittel, nicht zuletzt auch aus dem zwischenzeitlich wieder florierenden Drogenhandel, zurückgreifen konnten.

Die maßgeblichen Verfassungskommissionen wurden mit Vertretern der Mudschaheddin und einigen Exil-Afghanen, vorzugsweise aus den USA, besetzt. Nach nur dreiwöchigen Verhandlungen gab der Versammlungsvorsitzende Sebgatullah Mujaddiddi am 4. Januar 2004 bekannt, dass ein Verfassungs-"Kompromiss" gefunden sei, ohne jedoch dessen Inhalt mitzuteilen.

Er bat alle Delegierten, sich zu erheben, worauf die Mehrheit offenbar aufstand. Eine formale Abstimmung fand nicht statt und Wortmeldungen wurden nicht mehr zugelassen. Ungeachtet dessen setzte Präsident Karzai die neue Verfassung am 26. Januar 2004 in Kraft.

Auch die weitere Umsetzung des Petersberg-Abkommens in der Folgezeit war alles andere als ein demokratisch strukturierter Prozess, bei dem die afghanische Bevölkerung ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hätte.

Dies gilt bis in die Gegenwart, wie die massiven Wahlfälschungen bei der jüngsten Präsidentenwahl im Jahre 2009 zeigten, bei der nach der Beurteilung der internationalen und der UN-Wahlbeobachter bis zu 20 % der ermittelten Stimmen von Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen.

Nicht zuletzt auf Druck der neuen US-Administration erklärte sich Karsai schließlich bereit, einen zweiten Wahlgang als Stichentscheid gegen seinem Konkurrenten Abdullah durchführen zu lassen. Da Abdullah eine solche Stichwahl angesichts der nach wie vor ungeklärten Hintergründe des erfolgten massiven Wahlbetruges ablehnte, wurde Karsai ohne Wahl zum Sieger erklärt, was die Legitimation seiner Regentschaft erheblich in Frage stellt.

Angesichts der dargelegten massiven völkerrechtlichen und demokratischen Defizite des Petersberg-Abkommens, auf dessen Umsetzung die erwähnten UN-Resolutionen abzielen, ist auch die legitimatorische Grundlage des Einsatzes der UN-mandatierten Isaf-Verbände in Afghanistan unter Führung der USA und der Nato größten Zweifeln ausgesetzt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Unterschiede zwischen der sogenannten Terrorbekämpfung unter dem - völkerrechtlich besonders defizitären - Mandat der US-geführten Operation Enduring Freedom und der "Internationalen Sicherheitsunterstützungskräfte" (ISAF) in der Praxis immer mehr verschwimmen, so dass mittlerweile im Prinzip alle ausländischen Soldaten zunehmend als Teil einer Besatzungsmacht wahrgenommen werden. Militäreinsätze mit ihren sog.

Kollateralschäden unter der Zivilbevölkerung wirken deshalb, wie es jüngst etwa von Vertretern der zivilen Hilfsorganisation Caritas-International formuliert wurde, "wie ein Terror-Förderungsprogramm, weil hohe Opferzahlen die Bevölkerung gegen die fremden Truppen aufbringen. So entsteht Gewaltbereitschaft und ein Nährboden für bewaffnete Gruppen."

Doch während einige Länder - etwa Kanada und die Niederlande - ihre Truppen in Afghanistan tatsächlich sukzessive reduzieren und mittelfristig abziehen wollen, weiten die USA und andere Nationen ihr militärisches Engagement weiter aus.

Der Deutsche Bundestag hat im Oktober 2008 das Truppenkontingent in Afghanistan auf maximal 4500 Soldaten erhöht. Neue Erhöhungen stehen auch bei der im Dezember 2009 zu treffenden Entscheidung des Deutschen Bundestages über eine Verlängerung des deutschen Isaf-Mandates in Afghanistan, spätestens aber nach der geplanten internationalen Afghanistankonferenz im Frühjahr 2010 an.

Fest steht jedoch eines: Um eine "Verteidigung" der Bundesrepublik Deutschland am Hindukusch geht es dabei, allen anderslautenden Behauptungen zum Trotz, jedenfalls nicht. Eine grundlegende politische Neubewertung der andauernden ausländischen Militärintervention(en) in Afghanistan ist überfällig.

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Der Text ist ein Vorabdruck eines Artikels für die "Blätter für deutsche und internationale Politik" im Dezemberheft.

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