Militärbischof a.D. Sigurd Rink nennt die evang. Militärseelsorge ein krankes System
Sylvie Thonak, »Ein krankes System« - Zur Reformbedürftigkeit der evangelischen Militärseelsorge
Die Militärseelsorge ist ein wichtiger Dienst der Kirche an Soldatinnen und Soldaten. Doch sie kann diesem Auftrag nur gerecht werden, wenn sie – in Distanz zum Staat – fest im Verkündigungsauftrag der Kirche verwurzelt ist. Sylvie Thonak erkennt in der gegenwärtigen Verfassung der evangelischen Militärseelsorge erhebliche strukturelle Defizite, die nicht nur das Verhältnis zum Staat, sondern auch zur verfassten evangelischen Kirche und zur Ökumene berühren.
Auftragsforschung der evangelischen Militärseelsorge an einer zivilen Universität
Jüngst erschien der Sammelband Seelsorge in der Bundeswehr – Perspektiven aus Theorie und Praxis, herausgegeben von Isolde Karle und Niklas Peuckmann. Er geht zurück auf eine Tagung, die an der Ruhr-Universität Bochum in Kooperation mit dem Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr zum Thema Seelsorge in der Lebenswelt Bundeswehr durchgeführt wurde. Die Tagung wiederum hängt mit einem Forschungsprojekt zur Militärseelsorge zusammen, in das das Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr ebenfalls involviert ist.
Karle/Peuckmann sprechen im Blick auf die Referierenden von einer „Bandbreite des spannungsvollen Diskursfeldes“1. Sieht man sich das Programm2 des Symposiums genauer an, dann fällt auf: Von den neun Referierenden, die im Tagungsprogramm angekündigt waren – Begrüßung und Diskussionsleitung durch die Gastgebenden nicht mitgerechnet – arbeiten sechs entweder bei der kath. oder bei der evang. Militärseelsorge.3 Dazu kommt noch eine weitere Mitarbeiterin der Bundeswehr vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften in Potsdam.4 Nur zwei Personen aus dem Kreis der mündlich auf der Tagung Vortragenden arbeiten an zivilen Universitäten.5 Bei dieser Art von drittmittelfinanzierter Auftragsforschung kann man schon fragen, wie weit die Freiheit und Unabhängigkeit ziviler universitärer Forschung tatsächlich möglich war im Blick auf die Auswahl der Themen und der Referierenden. Denn genau die Institution trat als Haupt- oder Mitveranstalter auf, die selbst der Forschungsgegenstand ist, mit dem man sich kritisch auseinandersetzen will, um die Institution zukunftsfähig weiter zu entwickeln – zudem war lediglich der Beitrag von Militärbischof Sigurd Rink über Professionalisierungsbestrebungen in Bundeswehr und Militärseelsorge als Keynote öffentlich.6
Die Chance auf eine Horizonterweiterung durch Zulassen einer akademisch geschulten und am Thema interessierten Öffentlichkeit7 schien den Veranstaltern dieses konkreten Tagungsformats wohl kein zentrales Anliegen gewesen zu sein. Gemäß Karle/Peuckmann werde die Militärseelsorge in heutiger Zeit nicht mehr polemisch als Ausdruck einer „Raketenkirche“ verstanden, sie werde inzwischen vielmehr als Partner einer anwendungsbezogenen Friedensethik betrachtet – allerdings führen sie als einzigen Beleg für diese harmonisierende These lediglich eine Publikation aus dem Bereich der Bundeswehr8 an.
Für den im Folgejahr 2020 erschienenen Sammelband wurden zusätzlich mit Meike Wanner9 eine weitere Autorin aus dem Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr und sieben weitere männliche Autoren gewonnen, darunter fünf Personen, die auf der Gehaltsliste des BMVg stehen, drei davon sind evang. Militärgeistliche. Jedoch ist mit Reiner Anselm immerhin der Vorsitzende der Kammer für öffentliche Verantwortung der EKD in einem fundiert-kritischen Beitrag vertreten.10 Bedauerlich wiederum kann man es nennen, dass weder alle mündlichen Vorträge noch die teilweise sehr kritischen Diskussionsbeiträge der Tagung in dem Sammelband dokumentiert wurden.11 Trotz fragwürdiger Rahmenbedingungen bringt der Tagungsband wichtige Ansatzpunkte für Reformen ans Licht, wie im Folgenden gezeigt wird.
Erster hauptamtlicher Militärbischof benennt „Unwuchten“ des „kranken Systems“ der evangelischen Militärseelsorge
In dem einzigen öffentlichen Vortrag im Rahmen des Symposiums bzw. dem nachträglich unter leicht verändertem Titel12 veröffentlichten Manuskript legt Sigurd Rink am Ende seiner Amtszeit als erster hauptamtlicher Militärbischof die dringende Reformnotwendigkeit des Militärseelsorgevertrags bemerkenswert offen dar. Er beschreibt aus seiner Perspektive verschiedene Dauerkonflikte, die seit 1957 aus rechtlichen Regelungsdefiziten zwischen der staatlichen und der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge resultieren. Rink nennt „Unwuchten, die Webfehler des Systems Militärseelsorge“13, er spricht von einem „kranken System“14 und bringt die Probleme klar auf den Punkt. Im Kern gehe es in der Kompetenzzuschreibung „nur“ um folgende Frage: „Wer bestimmt wie über die Einsetzung des Militärbischofs und des Generaldekans und – diesen beiden folgend – über die Einsetzung der Leitenden Dekane, der Dekane und der Militärpfarrerinnen und -pfarrer?“15 Im Sinne der positiven, hinkenden Trennung von Staat und Kirche sei deutlich, dass es keinen Übergriff des Staates bei der Besetzung geistlicher Ämter geben darf. Diesen Grundsatz hätten sowohl die röm.-kath. als auch die jüdische Militärseelsorge konstruktiv eingehalten – in der evang. Militärseelsorge fehle noch eine überzeugende Klärung dieses Verhältnisses. Die unklare Kompetenzzuschreibung durchziehe sowohl den Militärseelsorgevertrag als auch die Geschichte der evangelischen Seelsorge wie ein roter Faden seit 1957.16
Der aus dem Amt scheidende Militärbischof blickt auf Konfliktfelder zurück: „Der Militärbischof und die entsendende Landeskirche halten einen Pfarrer für uneingeschränkt geeignet – die staatliche Oberbehörde nicht: Was geschieht dann? Muss er zurück in die Landeskirche oder darf er bleiben? Die Bundesoberbehörde möchte einen Pfarrer nach sechs Jahren in seine Landeskirche zurücksenden, der Militärbischof möchte ihn im Feld halten: Wer entscheidet letztlich darüber? Die Bundesoberbehörde möchte einen Pfarrer auf eine herausgehobene Führungsposition befördern – der Militärbischof kommt nach reiflicher Prüfung zu einem anderen Resultat im Hinblick auf die Bewerberliste – wie geht das Verfahren aus?“17 All diese Fragen sind im Militärseelsorgevertrag nach Ansicht Rinks nicht hinreichend geklärt. Es finde sich im Vertrag von 1957 am Ende eine Freundschaftsklausel der Verständigung zwischen Staat und Kirche – diese sei zwar hilfreich, aber eben nicht hinreichend. Es bedürfe an dieser Stelle einer Nachbesserung der vertraglichen Vereinbarungen, will man nicht immer wieder die Konsequenzen dieser Unklarheiten auf Kosten von einzelnen Personen austragen. Ob dazu nach über 60 Jahren der Vertrag aufgeschnürt werden sollte oder einige Zusatzklauseln reichten, sei umstritten. Er als Militärbischof plädiere für eine Re-Vision des Vertrages, weil er in vielen Elementen veraltet sei und der neue Vertrag der jüdischen Militärseelsorge, obschon er sich am evang. Modell orientiere, in entscheidenden Passagen signifikant besser, d.h. klarer geworden sei. Andere seien dafür, nicht am Vertrag zu rühren, weil es riskant sei, an einmal geschlossenen Verträgen zu arbeiten und sie neu zu verhandeln.18 Doch benötigt der Vertrag nach Rinks Einschätzung in jedem Fall substanzielle Ergänzungen, die die grundgesetzlichen Vorgaben stärker berücksichtigten. Dabei müssten insbesondere die Kompetenzen des Militärbischofs als Leitendem Geistlichen als auch die Profession und Zuordnung des Generaldekans als staatlichen Behördenleiters geklärt werden, was im neuen Vertrag über die jüdische Militärseelsorge mustergültig gelungen sei.19
Konkrete rechtliche Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EKD
An dieser Stelle ist ein Blick auf die konkreten rechtlichen Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EKD hilfreich. Das Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr und der Militärgeneraldekan sind Themen der Art. 14 und 15 des Vertrags20 der Bundesrepublik Deutschland mit der Evang. Kirche in Deutschland zur Regelung der evang. Militärseelsorge:21
„Artikel 14
Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bundesministeriums für Verteidigung ein ‚Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr‘ eingerichtet, das dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.
Artikel 15
(1) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein Militärgeneraldekan berufen.
(2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Militärbischof. Soweit er mit der Militärseelsorge zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er dem Bundesminister für Verteidigung.
(3) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 12 Absatz 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.“22
Dem Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr eignet nach Auffassung des Juristen Jörg Ennuschat ein staatlich-kirchlicher Doppelstatus.23 Um ein reibungsloses Funktionieren im Sinne des gewünschten kirchlichen Handelns im Raum der Bundeswehr zu sichern, sei es wünschenswert, stärker zwischen den staatlichen Verwaltungsaufgaben des Kirchenamts und den kirchlichen Leitungsaufgaben zu unterscheiden und dies in der Struktur der konkreten Ämter abzubilden.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass in der jüdischen Militärseelsorge die beamtete Militärrabbinatsleiterin oder der beamtete Militärrabbinatsleiter als staatliche/r Behördenchef/in jüdischen Bekenntnisses sein muss. Eine entsprechende Zugehörigkeit zur kath. oder evang. Kirche ist weder bei den staatlich beamteten Leitungskräften im Kath. Militärbischofsamt noch im Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr vertraglich vorgeschrieben.24
„Strukturelle Webfehler“ der evangelischen Militärseelsorge
Was der frühere Militärbischof „strukturelle Webfehler“25 nennt, wird durch den amtierenden Militärgeneraldekan – mutmaßlich ungewollt – bestätigt: Militärgeneraldekan Matthias Heimer beschreibt in seinem Beitrag des Sammelbandes das von ihm geleitete Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr, also die oberste Verwaltungsbehörde der evang. Militärseelsorge, als „Teil des Systems und der Systemlogiken“26, die der Bundeswehr zu eigen seien. Im Militärseelsorgevertrag ist das in dieser Weise nicht vorgesehen, denn dort ist das Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr eine – zwar dem Verteidigungsministerium unmittelbar unterstellte – staatliche, aber eben nicht militärische – Einrichtung mit dem Zweck, den Militärbischof in seinem kirchlichen Leitungshandeln administrativ zu unterstützen und das in Handlung umzusetzen, was der Militärbischof vorgibt. Daher sollte die EKD alarmiert sein, wenn der Militärgeneraldekan das Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr zur „zentralen Leitungseinrichtung“ der evang. Militärseelsorge erhebt. Der Militärseelsorgevertrag weist dem Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr zentrale Verwaltungsaufgaben zu, überträgt ihm aber eben gerade keine eigenständige Leitungsfunktion.
Das Zitat von Militärgeneraldekan Heimer zeigt eine übergriffige Praxis der militärischen Struktur auf die im Militärseelsorgevertrag festgeschriebene kirchliche Leitung. Der Militärseelsorgevertrag und die EKD scheinen real nicht verhindern zu können, dass Militärgeneraldekan Heimer die evang. Militärseelsorge als einen vereinnahmten Bestandteil der Bundeswehr beschreibt. In der bischofslosen Zeit nach dem Ausscheiden Rinks und vor der Einsetzung des neuen Militärbischofs wurde im August 2020 publik, dass es Militärgeneraldekan Heimer – wie es in einem Bericht des Deutschen Bundeswehrverbandes heißt – kurzfristig zu organisieren gelang, das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr zu einer „Truppenkameradschaft Militärseelsorge“27 innerhalb des Bundeswehrverbandes zu machen. Dabei sprach Heimer nicht vom Evang. Kirchenamt für die Bundeswehr, sondern vom „Militärkirchenamt“28.
Wie man dem Magazin des Bundeswehrverbandes entnehmen kann, übernimmt Militärgeneraldekan Heimer den Vorsitz dieser Truppenkameradschaft, und seine Büroleiterin Silke Singer ist seine Stellvertreterin. Das Ereignis hat Heimer zufolge eine „historische Dimension“ und erhebliche „Symbolkraft“29 – Militärgeneraldekan Heimer und andere im Militärkirchenamt sind nun offiziell Kameraden der Soldaten. Dass Militärgeneraldekan Heimer sich 2020 als Akteur militärischer Systemlogik offenbart, veranschaulicht den dringenden Reformbedarf, um das kirchliche Handeln der Militärseelsorge von Übergriffen zu befreien.
Interessant ist im Kontext möglicher Konflikte zwischen der kirchlichen und der staatlichen Leitung der Militärseelsorge auch die im Rahmen einer „Kleinen Anfrage“ von Bundestagsabgeordneten30 im Juli 2020 an die Bundesregierung gestellte Frage: „Wie ist jeweils das Vorgehen, wenn der katholische Militärgeneralvikar bzw. der evangelische Militärgeneraldekan aus Sicht ihrer jeweiligen zivilen Kirchenleitungen nicht mehr tragbar sind, z.B. weil das gegenseitige Vertrauen zerstört ist? Inwiefern können oder müssen sie abberufen werden, auch wenn sie Beamte auf Lebenszeit sind?“31 Die Antwort der Bundesregierung vom August 2020 lautet: „Mit Blick auf Artikel 23 Absatz 1 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Militärseelsorgevertrag) vom 22. Februar 1957, der gemäß Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 hinsichtlich der beamtenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß auch auf die katholischen Militärgeistlichen anzuwenden ist, gibt es über die entsprechenden Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils aktuellen Fassung hinaus lediglich zwei Entlassungsgründe: der Verlust der Ordination oder einen Antrag des Militärbischofs.“32 Wer jedoch im Konfliktfall ggf. über einen Antrag des Militärbischofs entscheidet, wird nicht ausgeführt.
Ein Beschluss der Synode des Kirchenkreises Jülich zur Reintegration der Seelsorge an Soldatinnen und Soldaten in die Kirche sieht als Lösung für die aktuelle Zwitterstellung des EKA als einer dem Verteidigungsministerium unmittelbar nachgeordneten Bundesoberbehörde folgendes vor: „Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr ist ein kirchliches Amt für den Dienst der Kirche an Soldaten und Soldatinnen. Es wird dem Rat der EKD nachgeordnet und in das Kirchenamt der EKD integriert.“33
Die Hauptamtlichkeit des evangelischen Militärbischofs aus ökumenischer Perspektive
Als Vertreter der kath. Militärseelsorge reflektiert Thomas R. Elßner die Hauptamtlichkeit des evang. Militärbischofs aus ökumenischer Perspektive:34 Militärseelsorge könne nichts vertreten oder kirchlich lehren, was nicht allgemein kirchliche Gültigkeit besitze. Daher sei es zwingend erforderlich, dass die Hauptrepräsentanten der Militärseelsorge, vor allem Militärbischöfe, genuine Mitglieder der Hauptgremien der Partikularkirchen, z.B. der Bischofskonferenzen, seien. Ein aussagekräftiges Zeichen hierfür sei, wenn beispielsweise der Militärbischof dieses Amt nicht hauptamtlich innehabe, sondern in erster Linie Diözesan- oder Landesbischof sei. Dass seit 2014 die evang. Militärseelsorge für die Bundeswehr in Abstimmung mit der EKD einen hauptamtlichen Militärbischof hat und dass 2020 dieses Amt mit dem Wechsel des Amtsinhabers in dieser Weise fortgesetzt wird, sei selbst aus evang. Perspektive nicht unumstritten. Elßner betont, katholischerseits werde man in Deutschland die bisher bewährte Praxis, dass es keinen hauptamtlichen Militärbischof gibt, nicht ändern. Evangelischerseits scheine aber auch noch nicht das letzte Wort gesprochen zu sein. Elßner beruft sich dabei auf ein Diktum des Chefredakteurs von „zeitzeichen“, Reinhard Mawick: „Möglicherweise muss die EKD in Sachen Hauptamtlichkeit des Militärbischofs mittelfristig zu anderen Entscheidungen kommen“.35
Mit Bernhard Felmberg hat die evang. Militärseelsorge nun seit Oktober 2020 nach Sigurd Rink erneut einen hauptamtlichen Militärbischof.36 Ein Hauptamtlicher hat zumindest theoretisch mehr Zeit – das könnte ein Vorteil sein, jedoch scheinen sich durch die Hauptamtlichkeit auch die Konflikte verschärft zu haben. Das deutet Rink unter Bezug auf den Personalwechsel in der Leitung der evang. Militärseelsorge an: „Wenn es in einem Beitrag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. April 2020 heißt, aus EKD-Kreisen sei zu hören, man sei die andauernden Reibungsverluste zwischen Staat und Kirche im Bereich der Militärseelsorge leid, so kann man (…) nur leise schmunzeln. (…) Der Versuch, strukturelle Webfehler durch Personalveränderungen nachhaltig zu heilen, ist noch immer schiefgegangen.“37
Weitere Nachteile bereiten ernste Sorgen:38 Nicht nur das Ausscheren aus ökumenisch koordiniertem Vorgehen sorgt für Bedenken, denn die Katholiken behalten – wie von Elßner überzeugend ausgeführt – die Nebenamtlichkeit bei. Wird für ein kirchliches Handlungsfeld ein hauptamtlicher Bischof eingesetzt, verdichtet sich der Eindruck, die evang. Militärseelsorge sei so etwas wie eine selbstständige Kirche für das Militär, eine „ecclesiola in ecclesia“. Eine eigenständige „Kirche“ oder „Gliedkirche“ der EKD ist die Militärseelsorge jedoch nicht. In der Militärseelsorge gibt es weder eine gewählte Synode noch gewählte Presbyterien oder Kirchengemeinderatsgremien. Auch der sog. Beirat39 für die Militärseelsorge, der vom Rat der EKD zu seiner eigenen Beratung und zur Beratung des Militärbischofs berufen wird, stellt kein synodales Vertretungsorgan dar.40 was der Beirat selbst durch ein Gutachten41 belegt hat. Um das für den Protestantismus charakteristische synodale Prinzip und die damit verbundene Transparenz des Handelns ist es in der Militärseelsorge schlecht bestellt: Der Militärbischof muss sich lediglich vor Funktionseliten in der EKD, nicht aber vor einer synodalen Basis verantworten. Wenn nun die Kontrolle von unten durch die Synode der EKD schon fehlt, und der hauptamtliche Militärbischof nicht einmal mehr eine Form von kritischer Begleitung durch seine zivile Heimatkirche erfährt, die ein nebenamtlicher Militärbischof früher gleichzeitig leitete, verstärkt dies die Tendenz zur Eigendynamik militärkirchlicher Institutionen.
Man darf gespannt sein, wie der zweite hauptamtliche Militärbischof dieses Amt in den nächsten Jahren wahrnehmen wird: Ob er in Weisheit und Demut das Bischofsamt als kirchliches Hirten- und friedensethisches Wächteramt ausfüllt oder ob er – unabhängig von seiner kirchlichen Besoldung – sich eher als „Staatsbeamter im Talar“ gebärdet, wie sein Vorgänger vorwiegend auf Reisen ist42 oder – den Bestrebungen des Militärgeneraldekans folgend – die Militärseelsorge in die militärische Systemlogik zu überführen gedenkt.
Fazit: Militärseelsorge muss vom Verkündigungsauftrag der Kirche her begründet sein
Da verschiedene Voten und auch für sich sprechende Fakten die Weiterentwicklungsnotwendigkeit bzw. Reformbedürftigkeit der evang. Militärseelsorge ans Licht bringen, ist zu hoffen, dass sich Kirchenkonferenz und Synode der EKD der Sache ernsthaft annehmen. Denn als hierarchische Organisation ohne synodale Basis hat die evang. Militärseelsorge eine Binnenkultur ausgeprägt, die sich nicht selten gegenüber der gesamtkirchlichen Kommunikation verselbstständigt hat und dem Geist des Militärseelsorgevertrages widerspricht. Die evang. Militärseelsorge zeigt verstärkte Tendenzen zu einer ecclesiola extra ecclesiam. Wenn der amtierende Militärgeneraldekan Seelsorgende zu „Kameraden“ erklärt, verlieren Soldatinnen und Soldaten in den Militärgeistlichen ein wichtiges ziviles Gegenüber.
Seelsorge lebt daraus, dass sie eine „andere“ Perspektive in das Leben einträgt. Dies wird mit Heimers demonstrativer Annäherung an das Soldatenmilieu – der man in der Tat eine „historische Dimension“ zusprechen kann, da sie Grundentscheidungen des Militärseelsorgevertrags berührt – in Frage gestellt. Der Hinweis des (inzwischen aus der Militärseelsorge ausgeschiedenen) Pfarrers Klaus Beckmann, es sei zu beherzigen, dass die Militärseelsorge nicht, wie etwa die Truppenpsychologie, militärisch-funktional orientiert, sondern vom Verkündigungsauftrag der Kirche her dem seelischen Wohl des Menschen in Uniform verpflichtet sei, muss hier hervorgehoben werden. Beckmann mahnt insbesondere für die Zusammenarbeit der Militärseelsorge mit anderen „helfenden“ Professionen im „Psychosozialen Netzwerk“ der Bundeswehr zur Vorsicht. Die im Grundsatz verschiedenen Konstitutionsbedingungen von Militärseelsorge einerseits, Truppenpsychologie, Sanitätswesen und Sozialdienst der Bundeswehr andererseits dürften nicht verwässert werden, da in erster Linie das strikte Seelsorgegeheimnis die Vertrauensstellung der Ordinierten bei den Soldaten begründe.43 Im Zuge einer Überarbeitung der Strukturen sind synodale Elemente dringend zu berücksichtigen, um die Militärseelsorge in die Gesamtkirche zu reintegrieren.
Anmerkungen
1 Isolde Karle/Niklas Peuckmann: Militärseelsorge im Spannungsfeld von Kirche und Bundeswehr, in: dies. (Hg.): Seelsorge in der Bundeswehr. Perspektiven aus Theorie und Praxis, Leipzig 2020, 9-13; 9.
2 Vgl. www.ev.rub.de/mam/pt-karle/tagung_militärseelsorge_flyer.pdf. Programm für 20./21.11. 2019 (am 23.12.2020).
3 Die Vortragenden auf dem o.g. Symposium (gemäß Programm-Ankündigung bzw. aufgrund kurzfristiger Programmänderungen) waren: Militärbischof Sigurd Rink, Militärgeneraldekan Matthias Heimer sowie die Militärdekane Klaus Beckmann (Persönlicher Referent von Sigurd Rink), Heiko Schulz (Fürstenfeldbruck) und Christoph Sommer (Koordinator der Seelsorge in der Marine, in Vertretung des angekündigten katholischen Militärdekans Michael Gmelch) sowie Militärpfarrerin Eva Holthuis (Wesel, in Vertretung der angekündigten Militärpfarrerin Katja Bruns), Pastoralreferent Thomas R. Elßner (Referatsleiter im Kath. Militärbischofsamt).
4 Im Tagungsprogramm stand über die o.g. hinaus: Angelika Dörfler-Dierken vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr mit einem Vortrag zum Thema „Militärseelsorge im System der Bundeswehr“; sie wurde durch Militärdekan Schulz vertreten.
5 Die Vortragenden von zivilen Universitäten gemäß o.g. Programm-Ankündigung: Niklas Peuckmann von der Universität Bochum und Peter Wendl von der Kath. Universität Eichstätt-Ingolstadt, der allerdings sein in Kooperation mit der kath. Militärseelsorge durchgeführtes Forschungsprojekt vortrug: „Seit 2002 werden am Zentralinstitut für Ehe und Familie in der Gesellschaft (ZFG) der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Rahmen einer unbefristeten Kooperation mit dem Katholischen Militärbischofsamt (KMBA) Besonderheiten der Lebenswirklichkeit von Soldatenfamilien und die Bedeutung der Militärseelsorge als ‚Ernstfall der Familienpastoral‘ erforscht.“ Vgl. Peter Wendl: Lebenswirklichkeiten von Soldatenfamilien. Die Militärseelsorge als Ernstfall der Familienpastoral, a.a.O., 39-53; 39. Isolde Karle von der Universität Bochum übernahm als Gastgeberin die Begrüßung und Einführung (gemeinsam mit Militärdekan Ackermann) und die Moderation – vgl. o.g. Programm-Ankündigung.
6 Die Tagung in Bochum war – abgesehen von der o.g. Keynote – nur in überschaubarem Umfang fakultätsöffentlich – z.B. für eine begrenzte Anzahl Studierender im Rahmen eines Blockseminars Peuckmanns, der an einer vom Kirchenamt der evang. Militärseelsorge geförderten Dissertation arbeitete.
7 Zur Tendenz zur Exklusion der Öffentlichkeit bei der evang. Militärseelsorge vgl. Sylvie Thonak, Nicht öffentlicher „Gottesdienst“ zur Einführung des Militärbischofs in ein öffentliches Amt – Eine Problemanzeige, in: dies./Gerd Theißen: Militärseelsorge – das ungeliebte Kind protestantischer Friedensethik? Berlin/Münster 2020, 181-189.
8 Vgl. Isolde Karle/Niklas Peuckmann: Seelsorge in der Lebenswelt Bundeswehr. Poimenische Leitlinien der Militärseelsorge, a.a.O., 17-37; 17. Dort findet sich unter Fußnote 2 nur der Literaturverweis auf Angelika Dörfler-Dierken, Militärseelsorge und Friedensethik, EvTh 70 (4/2010), 278-292.
9 Vgl. Meike Wanner: Lebenskundlicher Unterricht in der Bundeswehr, in: Karle/Niklas Peuckmann (2020), a.a.O., 245-256.
10 Die betreffenden Autoren und ihre Artikel sind: Gerhard Kümmel vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften: Das Militär, die Frauen und die Militärseelsorge, a.a.O., 55-66; Thomas Thiel (evang. Militärgeistlicher): Blutrausch, a.a.O., 67-84; Werner Schiewek (Landespolizeipfarrer der Evang. Kirche von Westfalen): Heroismus in der Seelsorge. Über Chancen, Risiken und Nebenwirkungen einer seelsorgerlichen Ressource in Militär und Polizei, a.a.O., 85-98; Christoph Sommer (evang. Militärgeistlicher): Seelsorge an Bord einer seegehenden Einheit der Deutschen Marine. Perspektiven aus der Praxis, a.a.O., 99-114; Jobst Reller (evang. Militärgeistlicher): Historische Grundlagen der Seelsorge in der Bundeswehr, a.a.O., 117-131; Reiner Anselm (Ludwig-Maximilians-Universität München): Sensibilisieren, nicht legitimieren. Die bleibende Aufgabe der Militärseelsorge in der Perspektive der evang. Ethik, a.a.O., 223-233; Friedrich Lohmann (Universität der Bundeswehr München in Neubiberg): Militärseelsorge aus ethischer Perspektive, a.a.O., 273-290.
11 In der Publikation nicht abgedruckt sind die Beiträge von Militärdekan Schulz in Vertretung von Dörfler-Dierken und von Militärpfarrerin Holthuis in Vertretung der angekündigten Militärpfarrerin Bruns.
12 Rinks öffentliche Keynote 2019 hatte den Titel: Professionalisierungsbestrebungen in Bundeswehr und Militärseelsorge, die Publikation im Tagungssammelband ist überschrieben mit: Auf Spannung angelegt. Zur Transformation der Seelsorge in der Bundeswehr, a.a.O., 205-219.
13 Rink (2020), a.a.O., 215.
14 Rink zitiert führende „kirchenleitende Vertreter, die die Militärseelsorge gut kennen“ und „in dieser Hinsicht von einem ‚kranken System‘“ sprechen: Rink (2020), a.a.O., 214.
15 Rink (2020), a.a.O., 216.
16 Siehe Rink (2020), a.a.O., 216.
17 Rink (2020), a.a.O., 217.
18 Vgl. Rink (2020), a.a.O., 217f.
19 Siehe Rink (2020), a.a.O., 218.
20 Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evang. Kirche in Deutschland zur Regelung der evang. Militärseelsorge: BGBl 1957 II, 702ff; VMBl 1957, 757, abgekürzt: MSV (1957).
21 Vgl. Sylvie Thonak, Einführung in die staatliche und kirchliche Struktur der evang. Militärseelsorge in Deutschland, in: dies./Theißen (2020), a.a.O., 91-120; hier 99-101.
22 MSV (1957), ebd.
23 Siehe Jörg Ennuschat, Militärseelsorge in Deutschland: Verfassungsrechtliche und rechtspolitische Perspektiven, in: ZevKR 64 (2019) 107-124; 111f.
24 Vgl. JüdMilSeelsG Art. 13, Abs.1, Bundestagsdrucksache 19/18074 (neu), 14.
25 Rink (2020), a.a.O., 215.
26 Matthias Heimer: „Heilsame Irritationen“– Leitsätze für die Seelsorge in der Bundeswehr und was es braucht, um sie mit Leben zu füllen, in: Karle/Peuckmann (Hg.) (2020), a.a.O., 187-204; 187.
27 Starke Gemeinschaft und wichtige Stütze, in: Die Bundeswehr. Das Magazin des Deutschen BundeswehrVerbands, August 2020, 18.
28 Vgl. ebd.
29 Ebd.
30 Vgl. Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Christine Buchholz, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE. Militärseelsorge bei der Bundeswehr. Deutscher Bundestag. Drucksache 19/21067 vom 14.07.2020 (abgekürzt: Kleine Anfrage).
31 Kleine Anfrage, Frage 29, a.a.O.
32 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Vom 7. Juli 2020. BT-Drucksache 19/21067 Militärseelsorge bei der Bundeswehr (abgekürzt: Antwort BMVg) auf Frage 29, a.a.O.
33 Vgl. Protokollbuch der Ordentlichen Kreissynode Jülich vom 03. Oktober 2020 in Düren zu TOP 5c) Militärseelsorge.
34 Vgl. Thomas R. Elßner: Die Bedeutung der Ökumene für die Militärseelsorge, in: Karle/Peuckmann (2020) a.a.O., 133-143; 136f.
35 Reinhard Mawick, Gewagte Neubesetzung. EKD beruft erneut einen hauptamtlichen Militärbischof, in: zeitzeichen. Evang. Kommentare zu Religion und Gesellschaft, Nr. 5 (2020), 53. Zitiert bei Elßner, a.a.O., 136f.
36 Vgl. www.bundeswehr-journal.de/2020/amtseinfuehrung-von-militaerbischof-bernhard-felmberg/ und www.evangelische-zeitung.de/neuer-militaerbischof-ins-amt-eingefuehrt/ (am 14.11.2020).
37 Rink, a.a.O., 215.
38 Vgl. die überarbeitete Fassung von Sylvie Thonak, Ecclesiola extra ecclesiolam? Zur Zukunft der evangelischen Militärseelsorge, in: dies./
Theißen (2020), a.a.O., 191-204; v.a. 193f.
39 Vgl. Ordnung für den Beirat Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr vom 20./21.2. 2004 unter www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/3140, abgekürzt: Ordnung Beirat, §1, Ziff. 1.
40 Vgl. Wolfgang Huber: Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973, 291.
41 Vgl. ebd., 291.
42 Vgl. Sylvie Thonak: Ein „Hochwertziel“ für Anschläge: Als Militärbischof hauptamtlich auf Reisen, in: dies./Theißen (2020), a.a.O., 205-216.
43 Vgl. Klaus Beckmann: „… dass sie noch einen anderen Herrn haben“. Seelsorge in der Bundeswehr zwischen Autonomie und Abhängigkeit, in: Karle/Peuckmann a.a.O. (2020), 167-186; 182. Zum Umgang mit dem Seelsorgegeheimnis in der Militärseelsorge vgl. auch: Thonak, in: dies./Theißen (2020), a.a.O., 211-214.
Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft 3/2022
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