Päpstliche Statuten

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Päpstliche Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr

AAS LXXXI, 1989, 1284 - 1294 vom 6.12.1989. VOBlatt des Kathol. Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr 1990, S. 1

1. Abschnitt

Der Militärbischof

Artikel 1

Der Militärbischof steht dem Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr (Militärordinariat) vor. Er ist bestellt, um die Seelsorge unter den zur Deutschen Bundeswehr gehörenden Katholiken zu ordnen, zu leiten und wirksam zu gestalten. Kraft seines Amtes wird er sich angelegen sein lassen, den ihm unterstellten Katholiken die christliche Lehre, die Sakramente der Kirche und die seelsorgerliche Leitung leichter und fruchtbarer zugänglich zu machen.

Artikel 2

Zum Militärbischof wird vom Heiligen Stuhl ein in der Bundesrepublik Deutschland residierender Diözesanbischof ernannt unter Wahrung der Bestimmungen, die in Artikel 27 des zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich am 20. Juli 1933 abgeschlossenen Konkordates (AAS XXV, 1933, 389 - 414) enthalten sind.

Artikel 3

Mit seiner Ernennung besitzt der Militärbischof alle Rechte und Pflichten, wie sie den Diözesanbischöfen zukommen, sowohl für den äußeren wie für den inneren Bereich die ordentliche, persönliche und eigenberechtigte, von jener der übrigen Bischöfe nicht abhängige Jurisdiktion. Diese Jurisdiktion ist jedoch nicht ausschließlich; sie entzieht daher die dem Militärbischof Unterstellten nicht der Gewalt des Ortsordinarius und des Ortspfarrers, die jedoch in der Militärseelsorge erst an zweiter Stelle, immer aber kraft eigenen Rechtes, tätig werden dürfen.

Artikel 4

Der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen alle katholischen Soldaten und jene katholischen Zivilisten, die nach den jeweils geltenden Gesetzen in die Streitkräfte integriert sind; desgleichen die katholischen Familienmitglieder der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und der oben genannten Zivilisten, auch wenn der Familienvater nicht katholisch ist. Unter die Bezeichnung "Familie" fallen ausschließlich Frau und Kinder, sowohl die des Mannes wie die der Frau, seien es eigene oder adoptierte, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und vorbehaltlich ihres Verbleibens im Vaterhaus. Der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen nicht die vom Manne rechtmäßig getrennte Frau sowie die mit dieser ihrer Mutter zusammenwohnenden Kinder. Diese alle unterstehen ausschließlich der Jurisdiktion des Ortsbischofs.

Artikel 5

Der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen ferner in den durch die seelsorgerliche Betreuung der Soldaten bedingten Angelegenheiten alle Militärgebäude (Kasernen, Festungswerke, Depots usw.) sowie die Schulen der Deutschen Bundeswehr, ebenso die ausschließlich für Angehörige der Deutschen Bundeswehr bestimmten Krankenhäuser und Gefängnisse, ferner die Kirchen und Kapellen, die ausschließlich zum Gebrauch der Militärseelsorge dienen. Bezüglich der anderen Gotteshäuser, die nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden in Anspruch genommen werden, sollen mit Zustimmung des Ortsbischofs passende Verträge mit dem Rektor der betreffenden Kirche oder nötigenfalls mit den Besitzern oder Verwaltern der Gebäulichkeiten abgeschlossen werden.

Artikel 6

Der Militärbischof errichtet seine Kurie am Sitz der Bundesregierung entsprechend den Vorschriften des kanonischen Rechtes (cann. 469-471). Dort wird die Bundesregierung die erforderlichen Dienstgebäude bereitstellen. Auf die Beschaffung eines geeigneten Hauses soll Bedacht genommen werden. Dem Militärbischof steht in der Stadt, in der die Bundesregierung ihren Sitz hat, eine Kirche zur Verfügung. Diese wird im Einvernehmen mit dem Ortsordinarius festgelegt. Der Militärbischof hat das Recht, einen Generalvikar zu ernennen, der ihn in allem, was die Seelsorge der zur Deutschen Bundeswehr gehörenden Katholiken betrifft, zu unterstützen hat und in sinnentsprechender Anwendung mit allen Vollmachten ausgestattet ist, die das kirchliche Gesetzbuch für den Generalvikar vorsieht.

Artikel 7

Es ist Sache des Militärbischofs, im Benehmen mit der zuständigen Bundesbehörde Seelsorgebezirke, durch die der Personenkreis der dem einzelnen Militärgeistlichen unterstellten Katholiken in klarer und zweckmäßiger Weise bestimmt wird, zu errichten und zu verändern. Er wird von der Durchführung solcher Maßnahmen die beteiligten Diözesanbischöfe in Kenntnis setzen

Artikel 8

Der Militärbischof hat das Recht, eine Pastoralverordnung zu erlassen, die alles zusammenfaßt, was der kirchlichen Führung der Militärgeistlichen und der Ordnung der Seelsorge dienen soll. Dabei möge er im Benehmen mit der zuständigen Bundesbehörde dafür sorgen, daß unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des militärischen Dienstes dem Anspruch des Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung Genüge geschieht.

Artikel 9

Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs werden im Verordnungsblatt des Militärbischofs veröffentlicht.

Artikel 10

Wenn das Amt des Militärbischofs vakant ist, werden die Jurisdiktion und die diesem Amt eigenen Vollmachten, falls der Heilige Stuhl nicht anders vorgesorgt hat, inzwischen vom Generalvikar ausgeübt, jedoch mit der Maßgabe, daß in dieser Zeit keine Neuerungen vorgenommen werden.

Artikel 11

Der Priesterrat bestimmt sich nach den Normen des gesamt- und teilkirchlichen Rechts.

Artikel 12

Die Zentrale Versammlung der katholischen Soldaten ist der Zusammenschluß von Vertretern des Laienapostolats im Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr. Sie wird durch eine Satzung des Militärbischofs geordnet.

2. Abschnitt

Die Militärgeistlichen

Artikel 13

Bei ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit sind die Militärgeistlichen ausschließlich kirchlichem Recht unterworfenund von staatlichen Weisungen unabhängig.

Artikel 14

Die Militärgeistlichen unterstehen den allgemeinen und partikulären Kirchengesetzen ihres Aufenthaltsortes, besonders jenen, die sich auf die Standespflichten des Klerus und auf den Gottesdienst beziehen. Die Militärgeistlichen sollen eine den rechtmäßigen ortsüblichen Gewohnheiten und den Anweisungen des Militärbischofs entsprechende kirchliche Amtstracht tragen. Zur Einführung einer Dienstkleidung für die Militärgeistlichen bedarf es des Einverständnisses des Militärbischofs.

Artikel 15

Der Militärbischof vollzieht die kirchliche Ernennung der Militärgeistlichen, nachdem er sich vergewissert hat, daß die in Artikel 27 des Reichskonkordats vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen gegeben sind. Er beantragt bei der zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Gesetzen die Berufung in das Beamtenverhältnis.

Artikel 16

Der Militärbischof hat das Recht, Amtssitz und Stelle der Militärgeistlichen im Benehmen mit der zuständigen Bundesbehörde zu ändern.

Artikel 17

Die Ernennung zum Militärgeistlichen hat nicht die Exkardinierung aus dem eigenen Bistum zur Folge. Mit dem Ausscheiden aus dem Militärseelsorgedienst fällt der Geistliche von selbst wieder unter die Jurisdiktion jenes Ordinarius zurück, von dem er vorher die Erlaubnis zum Eintritt in den Militärseelsorgedienst erhalten hat. Der Militärbischof hat den örtlichen Oberhirten die Namen der Militärgeistlichen mitzuteilen, die in ihre Diözese entsandt oder von dort abberufen werden, ebenso deren Versetzungen und Beförderungen. Jeder Militärgeistliche im Beamtenverhältnis auf Zeit zahlt in die Pensionskasse der Diözese, in der er inkardiniert ist, die vorgeschriebenen Beiträge.

Artikel 18

Wo die Einstellung von hauptamtlichen Militärgeistlichen nicht notwendig oder nicht möglich ist, bestellt der Militärbischof mit vorheriger Zustimmung des Ortsbischofs und im Benehmen mit der zuständigen

Bundesbehörde zum Dienst in der Militärseelsorge geeignete Welt- oder Ordensgeistliche zu Militärgeistlichen im Nebenamt.

Artikel 19

Die hauptamtlichen Militärgeistlichen unterstehen während ihrer Amtszeit in vollem Umfang der Jurisdiktion des Militärbischofs; die Militärgeistlichen im Nebenamt unterstehen dem Militärbischof nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Militärseelsorge. Der Militärbischof trage dafür Sorge, daß jeder hauptund nebenamtliche Militärgeistliche einen kirchlichen Ausweis erhält, damit er notfalls die ihm zur Ausübung seines Amtes gewährten Vollmachten nachweisen kann.

3. Abschnitt

Die Hilfskräfte

Artikel 20

Pastoralreferenten werden aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Militärbischof und dem Bundesminister der Verteidigung eingesetzt. Der Militärbischof hat das Recht, jene Hilfskräfte vorzuschlagen, die den Militärgeistlichen vom Staat zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge zur Verfügung gestellt werden. Ihre Eignung und Befähigung für den kirchlichen Hilfsdienst in der Militärseelsorge wird erforderlichenfalls durch eine Prüfung festgestellt, die unter Beteiligung eines vom Militärbischof beauftragten Militärgeistlichen abgehalten wird.

4. Abschnitt

Der Pfarrgemeinderat

Artikel 21

Für die Seelsorgebezirke werden gemäß der Satzung des Militärbischofs Pfarrgemeinderäte am Amtssitz des zuständigen Militärgeistlichen errichtet.

5. Abschnitt

Die Verwaltung der Sakramente

Artikel 22

Für die Spendung der Sakramente und für die Ausübung der seelsorgerlichen Funktion durch die Militärgeistlichen gelten grundsätzlich das allgemeine und das teilkirchliche Recht, unbeschadet der rechtsmäßigen örtlichen Gewohnheiten.

Artikel 23

Bei der Ausübung der Seelsorge genießen die Militärgeistlichen - in sinnentsprechender Anwendung - pfarrliche Rechte und Vollmachten. Sie haben das Recht, den Ehen der ihnen unterstellten Gläubigen zu assistieren, jedoch mit der Maßgabe, daß bezüglich der Gültigkeit der Ehen diese Vollmacht kumulativ mit dem Ortsbischof und dem Ortspfarrer bzw. mit dem von einem von beiden delegierten Priester zu verstehen ist. Bezüglich der Eheschließung gelten die Vorschriften des can. 1114 des kirchlichen Gesetzbuches.

Artikel 24

Eheprozesse von Gläubigen, die der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen, sind auch in erster Instanz vor dem nach den Normen des allgemeinen Rechts zuständigen Diözesanengericht zu verhandeln. In den von den cann. 1686 und 1687 des kirchlichen Gesetzbuches vorgesehenen Ausnahmefällen steht auch die Erklärung der Nichtigkeit dem Ortsordinarius zu.

Artikel 25

Der Militärbischof hat dafür zu sorgen, daß bei der Feier des Meßopfers unter freiem Himmel in sorgfältigster Weise die Vorschriften beachtet werden, die im CIC cann. 932 und 933 enthalten sind. Er beachte besonders, daß die Feier der heiligen Messe außerhalb der Kirchenmauern keinen Anhalt gibt, weltliche Feiern oder politische Feste mit religiösem Gepränge zu versehen. Die Feier der Messe unter freiem Himmel lasse er unter Beachtung der Vorschriften nur in den geschlossenen militärischen Anlagen zu und an solchen Orten, die eigens für die Soldaten bestimmt sind; falls er es anderswo erlauben will, so bittet er um die Erlaubnis des Ortsbischofs, auch wenn die Bedingungen der cann. 932 und 933 erfüllt sind.

Artikel 26

Damit die Akten und Dokumente, die sich auf die Seelsorge beziehen, richtig aufbewahrt und bei Bedarf leichter gefunden werden können, haben die haupt- und nebenamtlichen Militärgeistlichen dafür zu sorgen, daß alle Akte, die Taufen, Firmungen, Ehen und Todesfälle von Gläubigen betreffen, die der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen, schnellstens und in sorgfältiger Weise in doppelter Ausfertigung aufgenommen und die Zweitschriften jährlich an die Kurie des Militärbischofs eingesandt werden. Im kirchlichen Archiv des Militärordinariates, dessen Aufgaben sich nach CIC cann. 486 bis 491 bestimmen, werden die Altakten der Kurie des Militärbischofs und seines Jurisdiktionsbereiches aufbewahrt.

6. Abschnitt

Das Verhältnis zur allgemeinen Seelsorge

Artikel 27

Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Militärseelsorge ein wichtiger Teil der Gesamtseelsorge ist und es sich für eine geordnete und fruchtbare Wahrnehmung der Seelsorge empfiehlt, für je 1.500 katholische Soldaten wenigstens einen hauptamtlichen Militärgeistlichen zu bestellen, sollen die Diözesanbischöfe und zuständigen Ordensoberen dem Militärbischof eine hinreichende Anzahl geeigneter Geistlicher zur Verfügung stellen.

Artikel 28

Die Ortsbischöfe, an die der Militärbischof sich um Freistellung von Geistlichen für die Militärseelsorge wendet, werden dafür sorgen, daß nur Geistliche von erprobter Tugend, besonderer Frömmigkeit und Bildung, deren Eignung und Würdigkeit durchaus feststeht, zur Übernahme eines solchen schwierigen Amtes berufen werden. Andererseits dürfen nur jene als Militärgeistliche in Betracht gezogen werden, die von ihrem Ordinarius vorgeschlagen oder wenigstens unter Beifügung von Zeugnissen über Eignung und Würdigkeit nachdrücklich empfohlen werden.

Artikel 29

Soweit auch gute und erfahrene Ordenspriester in das Amt des Militärgeistlichen berufen werden, sind die Normen der zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls zu beachten. Solche Ordenspriester sollen möglichst an Orten angestellt werden, wo sich eine Niederlassung ihrer Gemeinschaft befindet.

Artikel 30

Die Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland werden sich bereitwillig dafür einsetzen, daß dem Militärbischof und seinen Militärgeistlichen bei ihrer Amtsausübung je nach Bedarf sowohl die Benutzung der Kirchen als auch die Unterstützung der Geistlichen zur Verfügung stehen. Dagegen wird der Militärbischof dafür sorgen, daß die Militärgeistlichen diese Dienste dankbar erwidern und besonders den Ortspfarrern bei der Seelsorge zu Hilfe kommen. Wenn ein Militärgeistlicher außerhalb seines Dienstbereiches den seelsorgerlichen Dienst auch an den ihm nicht unterstehenden Gläubigen leisten will, hat er vom Ortsbischof dazu die Vollmacht zu erbitten.

Artikel 31

Der Militärbischof regelt im Einvernehmen mit den zuständigen Diözesen die Verwendung der Kirchensteuern, die von Gläubigen erhoben werden, die der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen.

Artikel 32

Sollte bezüglich der Seelsorge oder sonst in einer zum kirchlichen Bereich gehörenden Angelegenheiten eine Meinungsverschiedenheit zwischen Militärgeistlichen und Diözesengeistlichen entstehen, so ist sie von den Bischöfen beider Teile nach Güte und Billigkeit beizulegen; falls das nicht zu erreichen ist, kann die Frage dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden.

Artikel 33

Kirchenrechtliche Fragen der Militärseelsorge, die in den vorstehenden Artikeln keine eigene Regelung gefunden haben, sind nach den Bestimmungen des kanonischen Rechts, vornehmlich nach der von der am 21. April 1986 erlassenen Apostolischen Konstitution über die Militärseelsorge "Spirituali militum curae" (AAS LXXVIII, 1986,481 - 486)*)) zu ordnen.

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten verlieren die durch Motu proprio Papst Paul VI. "Normam secutus" vom 31. Juli 1965 erlassenen Statuten (AAS LVII, 1965,704 - 712) ihre Gültigkeit.

LS

† Angelo Sodano

*) Vgl. auch VOBlatt des Kathol. Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr 1986, S. 108 ff; 1987,S. 75ff