Der Militärseelsorgevertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland

[Fassung von 2004 als pdf-download.  Ein Foto der Originalurkunde von 1957.]

Die Fassung von 1957 ab hier:

Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge (BGBl 1957 II S. 702 ff; VMBl 1957 S. 757)

Die Bundesrepublik Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland, in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten, in dem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für diese Aufgabe und in dem Wunsche, eine förmliche Übereinkunft über die Reung der evangelischen Militärseelsorge zu treffen, sind über folgende Artikel übereingekommen:

Abschnitt I: Grundsätze

Artikel 1

Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische Militärseelsorge eingerichtet.

Artikel 2

(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche

ausgeübt.

(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.

Artikel 3

(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind

(Militärgeistliche). Für je eintausendfünfhundert evangelische Soldaten (Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wird ein

Militärgeistlicher berufen.

(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit

Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden (Militärgeistliche im Nebenamt).

Artikel 4

Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist der Militärgeistliche im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt er in Bekenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.

Artikel 5

Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben zu beteiligen.

Abschnitt II: Personale Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden

Artikel 6

(1) Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche werden von den beteiligten Gliedkirchen gebildet.

(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, für die Militärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirchliche Personalgemeinden zu errichten.

(3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzelnen personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden wird zwischen dem Militärbischof und den beteiligten Gliedkirchen nach vorheriger Verständigung mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.

Artikel 7

(1) Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden gehören

1. die Berufssoldaten,

2. die Soldaten auf Zeit,

3.die Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes,

4. im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte Zeit einberufenen Soldaten,

5. die in der Bundeswehr tätigen Beamten und Angestellten, die der Truppe im Verteidigungsfall zu folgen haben,

6. die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt sehenden Kinder der in Nummer 1, 2 und 5 genannten Personen, sofern sie deren Hausstand am Standort angehören.

(2) Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden scheiden aus

1. Personen, die ihren Kirchenaustritt rechtswirksam erklärt haben,

2. Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu den personalen Seelsorgebereichen oder zu den Militärkirchengemeinden bedingende Rechtsverhältnis zum Bund endet,

3. die in den Ruhestand versetzten Personen sowie ihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder,

4. die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder verstorbener Angehöriger der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden.

(3) Der Militärbischof und der Bundesminister für Verteidigung können eine andere Abgrenzung des in Absatz 1

Nr. 5 und 6 genannten Personenkreises vereinbaren.

Artikel 8

(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die personalen Seelsorgebereiche gebildet werden. Die Angehörigen der Militärkirchengemeinden gehören Ortskirchengemeinden nicht an.

(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in seinem Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militärkirchengemeinden sind Parochialrechte verbunden.

Artikel 9

Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an, die nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinde sind.

Abschnitt III: Militärbischof

Artikel 10

Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Militärbischof.

Artikel 11

(1) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.

(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Militärbischof aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr zugleich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.

Artikel 12

(1) Der Militärbischof ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der

Militärseelsorge, insbesondere für

1. die Einführung der Militärgeistlichen in ihr kirchliches Amt in der Militärseelsorge,

2. die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht und der

Disziplinargewalt, die bei den Gliedkirchen verbleiben,

3. den Erlass von Richtlinien für die Ausbildung der Militärgeistlichen und die Überwachung ihrer

Durchführung,

4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärgeistlichen,

5. die Visitation der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden,

6. den Erlass einer Feldagende,

7. das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge,

8. das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und die Führung von Kirchenbüchern,

9. die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen der Militärseelsorge,

10. das kirchliche Sammlungswesen in der Militärseelsorge,

11. den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des zivilen

Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,

12. die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene.

(2) Im Rahmen der Militärseelsorge kann sich der Militärbischof in Ansprachen sowie mit Verfügungen und

anderen schriftlichen Verlautbarungen an die personalen Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden

sowie die Militärgeistlichen wenden.

Artikel 13

Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs müssen sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts

halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministers der

Verteidigung.

Abschnitt IV: Kirchenamt

Artikel 14

Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des

Bundesministeriums für Verteidigung ein “Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr” eingerichtet, das dem

Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.

Artikel 15

(1) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein

Militärgeneraldekan berufen.

(2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Militärbischof. Soweit er mit der Militärseelsorge

zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er dem Bundesminister für

Verteidigung.

(3) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel

12 Absatz 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.

Abschnitt V: Militärgeistliche

Artikel 16

Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen

unabhängig sind. Im übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.

Artikel 17

(1) Die Militärgeistlichen müssen

1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt

haben,

2. zur Ausübung des Pfarramtes in einer Gliedkirche berechtigt sein,

3. mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen Seelsorge tätig gewesen sein.

(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den Militärseelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht

überschritten haben.

(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister für Verteidigung und dem Militärbischof kann von den

Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 abgesehen werden.

Artikel 18

(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des Militärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der

zuständigen Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den

Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche

verlängert werden.

(2) Die Militärgeistlichen stehen während der Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine

Vergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.

Artikel 19

(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärgeistlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit sie

dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Auf Militärgeistliche, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für

Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes

bestimmt ist.

(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs bis acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf

der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre verlängert

werden; in diesem Falle gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Auf diese Militärgeistlichen finden

die für Bundesbeamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem

Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 20

(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie Versetzung der Militärgeistlichen bedürfen des

Einverständnisses des Militärbischofs.

(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom

Bundesminister für Verteidigung die Stellungnahme des Militärbischofs einzuholen.

Artikel 21

Für die Ämter vom Militärdekan an aufwärts besteht keine regelmäßige Dienstlaufbahn.

Artikel 22

(1) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die Militärgeistlichen der Leitung und der Dienstaufsicht des

Militärbischofs (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 2) sowie der Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen

vom Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten Militärgeistlichen.

(2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind

1. oberste Dienstbehörde der Bundesminister für Verteidigung,

2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärgeneraldekan.

Artikel 23

(1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen

1. bei Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung aus dem

kirchlichen Amt,

2. Auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der

Kirche liegt.

(2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4

keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der

Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt.

Ferner finden für einen durch Dienstunfall verletzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1

Nr. 1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamtengesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 der

Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 dieses Vertrages Verwendung.

(3) Einem Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im Sinne des § 106 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes von

mindestens zehn Jahren kann im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr 1 an Stelle des Übergangsgeldes ein

Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

(4) Wird eine Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als

Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse

der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung

untergebracht ist, nach Absatz 1 entlassen, so leben die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.

Artikel 24

Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als

Geistlicher verbracht hat, ist ruhegehaltsfähig.

Artikel 25

(1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch

Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet, hat keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154,

jetzt § 47 BeamtVG des Bundesbeamtengesetzes*), bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei

Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner behält der durch Dienstunfall

verletzte Militärgeistliche die sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, die sich bei

seiner Wiederverwendung im Dienst der Kirche gegen den kirchlichen Dienstherrn nach dessen Recht richten.

(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder im Dienst der Kirche verwendet. so tragen bei Eintritt des

Versorgungsfalles der Bund und der kirchliche Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den

ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei ihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der

Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.

(3) Ist der Geistliche bei oder nach seiner Übernahme in den Dienst der Kirche befördert worden, so bemisst sich

der Anteil des Bundes an den Versorgungsbezügen so, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben wäre, in

dem er sich vor der Übernahme befand.

(4) Der kirchliche Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund ein

Anspruch auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie sich

nach den Dienstbezügen des Geistlichen bemessen, dem kirchlichen Dienstherrn in voller Höhe zur Last.

Abschnitt VI: Hilfskräfte

Artikel 26

(1) Den Militärgeistlichen werden vom Staat zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und

Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung

gestellt.

(2) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis

übernommen.

Abschnitt VII: Schlussvorschriften

Artikel 27

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehenden Meinungsverschiedenheit

über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise

werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.

Artikel 28

(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Er tritt am Tages des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag unterzeichnet worden.

Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Unterschriften

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Der Bundeskanzler

A d e n a u e r

Der Bundminister für Verteidigung

S t r a u ß

Für die Evangelische Kirche in Deutschland

Der Vorsitzende des Rates

D. D i b e l i u s

Der Leiter der Kirchenkanzlei

D. B r u n o t t e

*) Durch Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ab 01.01.1977 treten an die Stelle der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes die

entsprechenden des BeamtVG (VMBl 1976 S. 356 und Erlass BMVg - VR I 4 - Az 36-10-00-04 vom 08. Februar 1977)